Zu wenig Schutz für Grünflächen

EUGH: Deutschland verstößt gegen europarechtliche Vorgaben zum Naturschutz

14.11.2024

Der EuGH hat am 14. November 2024 im Rahmen eines Vertragsverletzungsverfahrens entschieden, dass Deutschland gegen europarechtliche Vorgaben zum Naturschutz verstößt. 

Der Vorwurf der EU-Kommission

Die Europäische Kommission stellte, auf Grundlage der von Deutschland erstellten Berichte fest, dass sich bestimmte Lebensraumtypen in einigen Gebieten Deutschlands kontinuierlich verschlechtert haben. Die Kommission warf Deutschland deshalb nun in einem Vertragsverletzungsverfahren unter anderem vor, gegen Bestimmungen der sog. Habitatrichtlinie zu verstoßen, da Deutschland es systematisch versäumt habe, geeignete Maßnahmen zur Vermeidung einer Verschlechterung dieser Lebensraumtypen in den ausgewiesenen Gebieten zu treffen. Neben Flächenverlusten führt die Kommission als Beweis für ihren Vorwurf das Fehlen einer angemessenen Überwachung dieser Gebiete und das Fehlen rechtlich verpflichtender Maßnahmen, beispielsweise gegen Überdüngung an. 

Die Entscheidung des EuGH

Der EuGH hat entschieden, dass Deutschland die Mähwiesen besser schützen muss. In seiner Entscheidung sah der EuGH die Klage in weiten Teilen als gerechtfertigt an. Die Habitatrichtlinie verpflichtet die Mitgliedstaaten zu einer Reihe von Maßnahmen und Verfahren, die darauf abzielen, bestimmte Lebensräume und Lebensraumtypen zu erhalten. Zwar werden keine konkreten Maßnahmen vorgegeben, jedoch soll zumindest die Verschlechterung von Lebensräumen sowie die erhebliche Störung von Arten verhindert werden.

In Deutschland kam es zu einer Verschlechterung von Mageren Flachland-Mähwiesen und Berg-Mähwiesen. Der erhebliche Verlust an Flächen zeigt jedoch, dass dieser Schutz in Deutschland versäumt wurde. Die Europäische Kommission konnte zudem nachweisen, dass diese Verschlechterungen der Lebensräume aufgrund dieses Versäumnisses aufgetreten sind.

Im Urteilstenor stellte der EuGH deshalb fest, dass die Bundesrepublik Deutschland gegen ihre Verpflichtungen aus der Habitatrichtlinie verstoßen hat und versäumte geeignete Maßnahmen zur Vermeidung einer Verschlechterung der geschützten Lebensraumtypen in den dafür ausgewiesenen Gebieten zu treffen.

Vertragsverletzungsverfahren 

Sowohl die Europäische Kommission als auch die Mitgliedsstaaten können gemäß der Art. 258 und 259 AEUV wegen einer Vertragsverletzung eines Mitgliedstaates vor dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) klagen. Der EuGH prüft dann unter Zugrundelegung des primären und sekundären Gemeinschaftsrechts, ob ein vertragswidriges Verhalten des entsprechenden Mitgliedstaates vorliegt. Die Kommission als "Hüterin der Verträge" führt zahlreiche derartiger Vertragsverletzungsverfahren.