Urteil vom Europäischen Gerichtshof

Deutschland verletzt EU-Recht

02.08.2022

Laut der Entscheidung des EuGH dürfen unbegleitete Minderjährige ihre Familien in die EU nachholen, auch wenn sie im Laufe des Verfahrens volljährig werden. Somit ist die zurzeit anderslaufende deutsche Praxis europarechtswidrig. Der EuGH überprüfte das Vorgehen nach einem Vorabentscheidungsersuch des Bundesverwaltungsgerichts.

Die bisherige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sah vor, dass es beim Elternnachzug auf die Minderjährigkeit zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Visumsantrag ankomme. Der EuGH jedoch macht deutlich, dass der Zeitpunkt der Antragsstellung maßgeblich ist. Denn nur dann ist gesichert, dass der Antragssteller nicht von der Geschwindigkeit der Behörden abhängig sei. Insbesondere da das Ziel hier der Schutz des Minderjährigen und die Achtung des Privat- und Familienlebens ist. 

Voraussetzung dafür sei nur, dass ein als Flüchtling anerkannter Elternteil den Antrag auf Familienzusammenführung in einer angemessenen Frist gestellt hat. Das sind in der Regel 3 Monate ab Anerkennung des Status als anerkannter Elternteil. Dabei macht der EuGH in seinem Urteil auch deutlich, dass für diese Anerkennung eine tatsächlich familiäre Bindung zum Kind vorliegen muss und nicht alleine ein Verwandtschaftsverhältnis.

EuGH, Urt. v. 01.08.2022, Az. C-273/20 und C-355/20.