"Pablo Escobar"

keine einzutragende Unionsmarke

23.04.2024

In der Europäischen Union darf der Name des bekannten Drogenbosses wegen des Verstoßes gegen moralische Werte nicht als Unionsmarke eingetragen werden, entschied das Gericht der Europäischen Union (EuG, Urteil vom 17.04.2014 - T-255/23). Der Name wird dem Gericht zufolge mit Drogenhandel, Verbrechen und Leid assoziiert.

Die Escobar-Gesellschaft mit Sitz in Puerto Rico meldete im September 2021 beim Amt der EU für geistiges Eigentum das Wortzeichen "Pablo Escobar" für ein breites Spektrum an Waren und Dienstleistungen als Unionsmarke an.

Die Anmeldung wurde abgelehnt mit der Begründung, dass die Marke gegen die öffentliche Ordnung und die guten Sitten verstoße. Hintergrund ist, dass es sich bei Escobar um einen Drogenbaron und Drogenterrorist handelt. Er gründete in Kolumbien ein Kartell, mit welchem er Millionen verdiente und Kokain-Schmuggel in die USA betrieb. Er soll für den Tod tausender Menschen verantwortlich sein.

Gegen diese Entscheidung klagte die Escobar-Gesellschaft beim EuG und verlor. Das Markenamt sei zurecht zu dem Schluss gekommen, dass der Name Pablo Escobar mit Drogenhandel, Drogenkonsum, Verbrechen und großem Leid verbunden sei. Der Name würde von einem durchschnittlichen Bürger gerade nicht, wie von der Escobar-Gesellschaft behauptet, mit den guten Taten Escobars zugunsten der Armen in Kolumbien verknüpft werden. Vielmehr würde die Marke als gegen grundlegende moralische Werte und Normen verstoßend wahrgenommen werden.

Das Gericht betonte überdies, dass mit der Entscheidung nicht gegen das Grundrecht von Pablo Escobar auf Unschuldsvermutung verstoßen werde. Trotz fehlender strafrechtlicher Verurteilung werde Escobar in der spanischen Öffentlichkeit als Symbol des organisierten Verbrechens wahrgenommen.

Abzuwarten bleibt, ob die Escobar-Gesellschaft die Entscheidung des EuG akzeptiert oder vor dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) gegen das Urteil vorgehen wird.