Polen muss sich EU-Recht beugen

Gleichgeschlechtliche Ehe muss anerkannt werden

08.01.2026

Der Europäische Gerichtshof hat entschieden, dass Polen im EU-Ausland geschlossene gleichgeschlechtliche Ehen anerkennen muss. Das Urteil ist eine Errungenschaft für alle gleichgeschlechtlichen Paare, die in der EU leben. 

Sachverhalt

Zwei Männer heiraten 2018 in Berlin. Ihre Ehe ist dort rechtmäßig, wie auch in vielen anderen Staaten, welche die "Ehe für Alle" legalisiert haben. Die polnischen Behörden akzeptieren die Ehe jedoch nicht. Als die Behörden die Eintragung verweigerten, ging der Fall bis zum Europäischen Gerichtshof (EuGH). Damit berührt der Fall nicht nur zwei Menschen, sondern einen Grundkonflikt: Wie weit reicht nationales Familienrecht, wenn EU-Rechte betroffen sind?

Einheit des Unionsrechts vs. nationale Autonomie 

Die Anerkennungspflicht leitet der Gerichtshof einerseits aus der Freizügigkeit der Unionsbürger:innen ab, andererseits aus dem Grundrecht auf Achtung des Privat- und Familienlebens. 

Polen ist verpflichtet, die in Deutschland geschlossene gleichgeschlechtliche Ehe zweier polnischer Staatsangehöriger anzuerkennen. Das hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) am Dienstag entschieden (Urt. v. 25.11.2025, Rs. C-713/23). Der Entscheidung zugrunde liegt eine Vorlage eines polnischen Gerichts, vor dem zwei Männer aus Berlin geklagt hatten.

Die beiden hatten 2018 in Berlin geheiratet, einer von ihnen besitzt neben der polnischen auch die deutsche Staatsangehörigkeit. Da sie nach Polen umziehen wollten, beantragten sie die Umschreibung der in Deutschland ausgestellten Eheurkunde im polnischen Personenstandsregister, damit ihre Ehe auch dort anerkannt wird. Die polnischen Behörden lehnten dies jedoch ab, denn die Umschreibung der Eheurkunde laufe Grundprinzipien der polnischen Rechtsordnung zuwider. Das polnische Recht lasse eine gleichgeschlechtliche Ehe nicht zu.

Dagegen klagte das Paar. Polens Oberstes Verwaltungsgericht legte die Sache schließlich dem EuGH vor. Dieser sollte prüfen, ob die polnische Rechtslage bzw. -anwendung mit dem Unionsrecht vereinbar ist. Letzteres verneinte das Gericht in Luxemburg nun: Wenn und weil die Umschreibung nach polnischem Recht das einzige Mittel sei, eine in einem anderen Mitgliedstaat geschlossene Ehe anerkennen zu lassen, müssten die polnischen Behörden sie unterschiedslos auch auf gleichgeschlechtliche Ehen anwenden. 

EuGH vs. Nationalstaaten

Zugleich betonte der EuGH, dass Regelungen über die Ehe grundsätzlich in die Gesetzgebungszuständigkeit der Mitgliedstaaten falle, es Polen also an sich freistehe, eine Ehe für alle vorzusehen oder nicht. Diese Autonomie werde durch das Urteil nicht beschnitten, denn hieraus ergebe sich nur eine Pflicht zur Anerkennung einer gleichgeschlechtlichen EU-Auslandsehe, nicht aber die Pflicht, im nationalen Recht eine gleichgeschlechtliche Ehe einzuführen. 

Die Anerkennungspflicht widerspreche weder der nationalen Identität des Herkunftsmitgliedstaats der Ehegatten, noch gefährde sie dessen öffentliche Ordnung. Auch würde Polen bei der konkreten Ausgestaltung der Anerkennung grundsätzlich noch Spielräume verbleiben. Die Umschreibung einer ausländischen Eheurkunde sei nur eine von mehreren Möglichkeiten. Weil dies im aktuellen polnischen Recht aber die einzige Modalität ist, führe die Anerkennungspflicht hier aktuell zu einer Pflicht zur (analogen) Anwendung der Umschreibungspflicht von EU-Auslandsehen auf gleichgeschlechtliche Ehen.

Der Fall ist nicht nur ein Konflikt über Normen, er ist auch eine Frage nach dem Selbstverständnis der EU als Wertegemeinschaft.