Co-Pilot verstorben, Flug verspätet und wer trägt den Schaden...?
Im Mai diesen Jahres entschied der EuGH, dass ein Schadensersatz wegen Flugverspätung nach der Fluggastrechte-Richtlinie Betroffenen auch dann zusteht, wenn der Grund für die Verspätung der unerwartete Tod des Co-Piloten ist. Zwar sei ein solches Ereignis tragisch, rechtlich jedoch einem krankheitsbedingten Flugausfall gleichzustellen, da beide Umstände innerhalb des Tätigkeitsbereichs einer Fluggesellschaft lägen und somit keine "außergewöhnlichen Umstände" nach Art. 5 Abs. 3 in Verbindung mit den Erwägungsgründen 14 und 15 der Verordnung Nr. 261/2004.
Anlass für die Entscheidung des EuGH war ein Flug der portugisischen Fluggesellschaft TAP im Juli 2019 von Stuttgart nach Lissabon. Bei diesem hatte sich die gesamte Crew aufgrund des unerwarteten Todes des Co-Piloten fluguntauglich gemeldet. Ein Ersatzflug fand erst elf Stunden später statt. Der Fall war durch eine Vorlage des LG Stuttgart zum EuGH gelangt.