Laut einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) können Erziehungszeiten im EU-Ausland auch dann bei der Rentenberechnung berücksichtigt werden, wenn zuvor keine Beiträge in die deutsche Rentenkasse eingezahlt wurden. Dies betraf in einem kürzliche entschiedenen Fall (C-283/21) eine deutsche Staatsbürgerin, die lange in den Niederlanden lebte.
Die Freizügigkeit innerhalb der EU erlaubt es Bürgern, sich frei zwischen den Mitgliedsstaaten zu bewegen. Arbeit im EU-Ausland wird grundsätzlich auf den Rentenanspruch im Inland angerechnet. Allerdings können Zeiten der Kindererziehung im Ausland für den Rentenanspruch problematisch sein.
Eine Frau aus dem deutsch-niederländischen Grenzgebiet klagte vor dem Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, da die Deutsche Rentenversicherung ihre Kindererziehungszeit in den Niederlanden nicht anerkennen wollte, obwohl sie nach der Kindererziehungszeit und bis zum Eintritt ihrer Erwerbsunfähigkeit in die deutsche Rentenversicherung eingezahlt hatte.
Der EuGH entschied zu Gunsten der Klägerin. Es sei entscheidend, ob eine "hinreichende Verbindung" zwischen der Kindererziehungszeit im Ausland und der Versicherungszeit im Inland bestehe. Das Gericht betonte die Besonderheiten des Falls: Die Frau hatte während der relevanten Zeiträume der Kindererziehung nicht in Deutschland gearbeitet, sondern erst danach. Ihre Ausbildung hatte sie zuvor als Grenzgängerin in Aachen absolviert, war aber nie sozialversicherungspflichtig tätig.
Dies bedeutete, dass die üblichen Voraussetzungen für die Berücksichtigung der Erziehungszeiten in den Niederlanden nicht erfüllt waren. Da die Frau jedoch während ihres Aufenthalts in den Niederlanden zu keinem Zeitpunkt erwerbstätig war, konnte sie dort keinen Rentenanspruch erwerben, der die Berücksichtigung der Erziehungszeiten ermöglicht hätte. Somit lag die alleinige Zuständigkeit für die fragliche Rente grundsätzlich bei Deutschland.
Dieses Kriterium, das der EuGH bereits in früheren Entscheidungen festgelegt hatte, besagt, dass grundsätzlich auch Kindererziehungszeiten im EU-Ausland für die Rentenberechnung berücksichtigt werden müssen. Neu ist jedoch, dass eine solche Verbindung auch dann besteht, wenn vor der Kindererziehungszeit im Ausland keine Beiträge in die Rentenversicherung eingezahlt wurden.