Der europäische Gerichtshof (EuGH) hat entschieden, dass Fluggesellschaften bei einer Buchung über ein Online-Portal (z. B. Opodo), nicht nur den Ticketpreis, sondern grundsätzlich auch die anfallende Vermittlungsgebühr zurückzahlen müssen, wenn der Flug gestrichen wird. Das gilt selbst dann, wenn die Fluggesellschaft die genaue Höhe dieser Gebühr nicht kennt.
Im zugrunde liegenden Sachverhalt hatten Reisende über das Portal Opodo Tickets für einen Flug mit KLM von Wien nach Lima gebucht. Nachdem der Flug gestrichen wurde, erstattete die Fluggesellschaft zwar den Ticketpreis - behielt allerdings die Vermittlungsgebühr i. H. v. 95 Euro ein. Die Frage gelangte schließlich vor den EuGH: Muss die Fluggesellschaft auch die Vermittlungsgebühr erstatten?
Der EuGH stellt klar: Wenn eine Fluggesellschaft akzeptiert, dass ein Online-Vermittler in ihrem Namen Flugtickets verkauft, kann sie sich nicht darauf berufen, nichts von der Provision gewusst zu haben. Solche Vermittlungsgebühren seien regelmäßig ein "unvermeidbarer Bestandteil" des Ticketpreises. Deshalb müssen sie bei einer Flugstreichung grundsätzlich mit zurückgezahlt werden. Es kommt dabei nicht darauf an, ob die Fluggesellschaft die genaue Höhe der Provision kennt.
Damit ändert der EuGH seine bisherige Rechtsprechung. Der EuGH hatte 2018 noch entschieden, dass Vermittlungsgebühren nur zu erstatten sind, wenn die Fluggesellschaft von der Provision wusste. Diese Einschränkung relativiert das Gericht nun deutlich: Es genügt, dass die Fluggesellschaft die Zusammenarbeit mit dem Vermittler akzeptiert. Für Reisende ist das eine wichtige Klarstellung. Wer seinen Flug über ein Buchungsportal gebucht hat, soll im Fall einer Streichung nicht schlechter stehen als jemand, der direkt bei der Fluggesellschaft gebucht hat. Damit stärkt der EuGH den Verbraucherschutz und verhindert, dass Fluggesellschaften sich durch die fehlende Kenntnis der genauen Gebührenhöhe ihrer Erstattungspflicht entziehen können.