Der Europäische Gerichtshof hat am 25. November 2025 im Verfahren C-713/23 entschieden, dass EU-Mitgliedstaaten eine im EU-Ausland wirksam geschlossene gleichgeschlechtliche Ehe zweier Unionsbürger*innen anerkennen müssen. Mit diesem Urteil stärkt der EuGH das unionsrechtlich verankerte Recht auf Freizügigkeit und stellt klar, dass ein grenzüberschreitendes Familienleben unabhängig von der sexuellen Orientierung gewährleistet sein muss.
Ein deutsch-polnisches Paar hatte 2018 in Deutschland geheiratet und wollte anschließend seinen gewöhnlichen Aufenthalt nach Polen verlegen. Die polnischen Behörden verweigerten jedoch die Anerkennung der Ehe. Dies führte dazu, dass das Paar die mit der Ehe verbundenen Rechte im Zielland nicht ausüben konnte.
Der EuGH stellte fest, dass die Nichtanerkennung einer solchen Ehe einen Eingriff in das Freizügigkeitsrecht darstellt. Unionsbürger*innen können nur dann wirksam von ihrem Recht Gebrauch machen, sich in einem anderen Mitgliedstaat niederzulassen, wenn ihr Familienstatus auch dort respektiert wird. Die Verweigerung könne schwerwiegende Nachteile nach sich ziehen und damit das unionsrechtlich geschützte Privat- und Familienleben beeinträchtigen.
Der Gerichtshof betonte außerdem, dass der grund- und menschenrechtliche Schutz des Familienlebens für gleich- und verschiedengeschlechtliche Paare gleichermaßen gilt, im Einklang mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte.
Mit dem Urteil bestätigt der EuGH die Pflicht der Mitgliedstaaten, die Wirkungen einer im EU-Ausland geschlossenen Ehe anzuerkennen, selbst wenn das eigene nationale Familienrecht solche Ehen nicht vorsieht. Zugleich bleibt den Staaten weiterhin der Spielraum, ob sie selbst gleichgeschlechtliche Eheschließungen ermöglichen. Die Entscheidung markiert jedoch eine klare Grenze gegenüber diskriminierenden Rechtsfolgen und stärkt die unionsrechtliche Freizügigkeit umfassend.