Ein Patient und seine Zahnärztin streiten sich um Haftungsansprüche wegen Fehlern, die ihr bei seiner zahnärztlichen Behandlung unterlaufen sein sollen. Hierfür verlangte er von seiner Zahnärztin eine Kopie seiner Patientenakte. Nach deutschem Recht durfte die Zahnärztin hierfür Ersatz der durch das Kopieren entstehenden Kosten verlangen. Der Patient ist allerdings der Ansicht, dass ihm die Aktenkopie dennoch unentgeltlich zusteht. Der BGH legte den Streit dem EuGH vor.
In seinem Urteil stellt der EuGH fest, dass in der DSGVO das Recht des Patienten verankert ist, eine erste Kopie seiner Patientenakte zu erhalten, und zwar grundsätzlich ohne dass ihm hierdurch Kosten entstehen. Der Verantwortliche kann ein solches Entgelt nur dann verlangen, wenn der Patient eine erste Kopie seiner Daten bereits unentgeltlich erhalten hat oder wenn der Antrag rechtsmissbräuchlich ist.
Des Weiteren hat der Patient das Recht, eine vollständige Kopie der Dokumente zu erhalten, die sich in seiner Patientenakte befinden, wenn dies zum Verständnis der in diesen Dokumenten enthaltenen personenbezogenen Daten erforderlich ist. Dies schließt Daten aus der Patientenakte ein, die Informationen wie beispielsweise Diagnosen, Untersuchungsergebnisse, Befunde der behandelnden Ärzte und Angaben zu Behandlungen oder Eingriffen enthalten.