Ein Ja-Wort im Berliner Standesamt, Freudentränen und ein offizieller Stempel auf der Heiratsurkunde: Für zwei Menschen war dieser Tag der Beginn eines gemeinsamen Lebensentwurfs als Ehepaar. Doch als die beiden versuchten, ihr ganz persönliches Glück in ihrer Heimat Polen registrieren zu lassen, wurde aus ihrer Ehe ein juristischer Präzedenzfall.
Wie kann es sein, dass ein Paar beim Überqueren der deutsch-polnischen Grenze schlagartig seinen rechtlichen Schutz verliert? Was wie ein bürokratischer Hürdenlauf im Familienrecht beginnt, führt mitten hinein in eine grundlegende Frage der Europäischen Union: Wer hat das letzte Wort, wenn das Recht auf Freizügigkeit in Europa auf nationale Verfassungsgrenzen trifft?
Nachdem ein gleichgeschlechtliches polnisches Ehepaar in Deutschland legal geheiratet hatte, verweigerte das heimische Standesamt die Eintragung der Ehe im polnischen Personenstandsregister. Das Paar akzeptierte den Bescheid nicht und klagte sich durch die polnische Verwaltungsgerichtsbarkeit. In dem Zusammenhang wurde der Fall dem EuGH vorgelegt.
Hier gilt es zunächst, einer verbreiteten Fehlannahme vorzubeugen. Der EuGH hat Polen keineswegs dazu verpflichtet, die gleichgeschlechtliche Ehe im eigenen Land einzuführen. Für die Regelung des Familienstands sind grundsätzlich die Mitgliedstaaten zuständig. Die Union verfügt nicht über eine allgemeine Kompetenz, den Mitgliedstaaten vorzuschreiben, wie sie die Ehe im nationalen Recht definieren.
Stattdessen ging es um eine engere Frage mit dennoch enormer Sprengkraft: Haben zwei gleichgeschlechtliche EU-Bürger im Ausland legal geheiratet, muss ihr Herkunftsstaat diesen Status anerkennen. Er darf das nicht pauschal mit Verweis auf das eigene Recht verweigern – erst recht nicht, wenn die Registrierung nötig ist, um grundlegende Bürgerrechte im Alltag zu nutzen.
Die Auseinandersetzung trifft die Europäische Union an ihrer empfindlichsten Stelle. Der erste Präsident der EWG-Kommission, Walter Hallstein, bezeichnete die europäische Integration einst prägend als Rechtsgemeinschaft. Die Gemeinschaft ist weder aus militärischer Unterwerfung noch aus einem zentralistischen Machtgebot hervorgegangen, sondern beruht auf der freiwilligen Bindung souveräner Staaten an gemeinsame Verträge.
Die Europäische Union ist dabei weder ein klassischer Bundesstaat noch ein gewöhnlicher Staatenbund. Sie bildet eine eigene Rechtsordnung, die auf gemeinsamen Verträgen und der Zusammenarbeit ihrer Mitgliedstaaten beruht. Um das Funktionieren dieser autonomen Ordnung zu sichern, braucht es den vom EuGH entwickelten Anwendungsvorrang des EU-Rechts vor entgegenstehendem nationalem Recht. Dies bedeutet, dass ein nationales Gericht entgegenstehendes nationales Recht unangewendet lassen muss, soweit das Unionsrecht im konkreten Fall Vorrang beansprucht. Der Anwendungsvorrang soll sicherstellen, dass Unionsrecht in seinem Anwendungsbereich in allen Mitgliedstaaten einheitlich und wirksam zur Geltung kommt. Ohne ihn würde der Binnenmarkt in unzählige nationale Sonderregelungen zersplittern. Ruft ein nationales Gericht den EuGH zur Auslegung des Unionsrechts an, ist dessen Vorabentscheidung keine unverbindliche Empfehlung. Das vorlegende Gericht ist verpflichtet, die vom EuGH vorgenommene Auslegung des Unionsrechts seinem Verfahren zugrunde zu legen.
Da Brüssel über keinen eigenen Verwaltungsapparat verfügt, kann die Europäische Union ihre Regeln nicht flächendeckend durch eigene Behörden in den Mitgliedstaaten umsetzen. Die Rechtsordnung der die Europäischen Union ist somit in besonderem Maße auf gegenseitiges Vertrauen angewiesen: Die Gerichte der Mitgliedstaaten müssen darauf vertrauen, dass ihre Entscheidungen im EU-Ausland respektiert werden. Bürger müssen darauf vertrauen, dass europäische Rechte nicht an der Landesgrenze enden. Und die Mitgliedstaaten müssen darauf vertrauen, dass der EuGH das Vertragsrecht für alle einheitlich anwendet.
Wird dieses Vertrauen erschüttert, muss die Union stärker auf Kontrolle und Sanktionen zurückgreifen. Der Streit in Warschau ist deshalb weit mehr als ein nationaler Justizkonflikt. Er zeigt, ob die Mitgliedstaaten bereit sind, eine gemeinsame Rechtsordnung auch dann zu akzeptieren, wenn deren Ergebnisse nationalen Vorstellungen widersprechen.
Hier tut sich ein rechtliches Dilemma auf: Kann eine nationale Verfassung dem europäischen Recht Grenzen setzen? Der EuGH versteht sich als Hüter der einheitlichen Geltung des Unionsrechts. Nationale Verfassungsgerichte sehen sich dagegen als letzte Instanz, wenn es um die Grenzen ihrer eigenen Verfassung geht. Beide beanspruchen damit auf ihrem Feld das letzte Wort – und genau darin liegt der Konflikt.
Einerseits basiert die Union auf den Mitgliedstaaten, deren Verfassungen überhaupt erst die Grundlage für die Übertragung von Hoheitsrechten bildeten. Andererseits haben die Mitgliedstaaten mit dem Beitritt akzeptiert, dass das Unionsrecht im festgelegten Anwendungsbereich den Vorrang genießt.
Im polnischen Fall treffen diese Prinzipien frontal aufeinander. Artikel 18 der polnischen Verfassung stellt die Ehe ausdrücklich als Verbindung zwischen Mann und Frau unter den Schutz des Staates. Das polnische Verfassungsgericht sieht darin eine unüberwindbare Grenze und beruft sich auf den Schutz der nationalen Verfassungsidentität, den Artikel 4 Absatz 2 des EU-Vertrags auch europarechtlich garantiert. Der EuGH wiederum betont die grenzüberschreitende Durchsetzung der Unionsbürgerrechte. So stehen sich zwei Gerichte gegenüber, die jeweils für sich beanspruchen, die maßgebliche Grenze zu bestimmen.
Aus unionsrechtlicher Sicht birgt eine expansive Interpretation der Verfassungsidentität erhebliche Risiken. Der Identitätsschutz nach Artikel 4 Absatz 2 EUV soll die verfassungsrechtliche Kernstruktur der Staaten sichern, darf aber nicht als Allzweckwaffe genutzt werden, um unangenehme EU-Pflichten auszuhebeln. Das polnische Verwaltungsgericht hatte versucht, zwischen diesen Ebenen zu vermitteln. Demnach verändere die bloße Erfassung der ausländischen Urkunde nicht das materielle nationale Eherecht, wahre aber die Unionsrechte der betroffenen Bürger.
Der Streit um die Heiratsurkunde zeigt, dass Europarecht keineswegs nur aus abstrakten Regeln besteht. Es entscheidet ganz konkret darüber, ob Menschen ihre Rechte in einem anderen EU-Mitgliedstaat tatsächlich wahrnehmen können. Zugleich macht der Fall ein grundlegendes Spannungsverhältnis der Europäischen Union sichtbar. Der EuGH will die Freizügigkeit und die Gleichbehandlung innerhalb der EU sichern. Nationale Höchstgerichte wiederum sehen sich in der Pflicht, die eigene Verfassung und ihre grundlegenden Wertentscheidungen zu schützen.
Die Europäische Union wird dieses Spannungsverhältnis nicht dadurch lösen können, dass eine Seite der anderen dauerhaft ihren Willen aufzwingt. Ebenso wenig kann sie funktionieren, wenn Mitgliedstaaten europäische Regeln nur dann anerkennen, wenn sie mit dem eigenen Verständnis übereinstimmen. Was es braucht, ist der gegenseitige Respekt zwischen dem EuGH und den nationalen Gerichten – und die Bereitschaft, Konflikte im Dialog zu lösen.
Genau deshalb ist der Streit um die Heiratsurkunde mehr als ein Einzelfall. An ihm zeigt sich, wie belastbar die gemeinsame europäische Rechtsordnung tatsächlich ist. Am Ende geht es um eine einfache Frage: Gilt europäisches Recht in der ganzen Union – oder nur so weit, wie die einzelnen Staaten bereit sind, es gelten zu lassen?
Fromberger, Mathias / Schmidt, Patrick, Die Kollision von nationalem und europäischem Recht – Zugleich ein Beitrag zur Problemverortung im Mehrebenensystem, ZJS 2018, S. 29 ff.
Hallstein, Walter, Der unvollendete Bundesstaat: Europäische Erfahrungen und Erkenntnisse, Düsseldorf 1969.
Hatje, Armin / Schwarze, Jürgen, Der Zusammenhalt der Europäischen Union, EuR 2019, S. 188 ff.
Kokott, Juliane, in: Streinz, Rudolf (Hrsg.), EUV/AEUV – Vertrag über die Europäische Union und Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, 3. Aufl., München 2018, Art. 47 EUV.
von Danwitz, Luc, Der Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens zwischen den Mitgliedstaaten der EU. Eine wertebasierte Garantie der Einheit und Wirksamkeit des Unionsrechts, EuR 2020, S. 75 ff.
Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 25.11.2025, C-713/23, Cupriak-Trojan und Trojan/Wojewoda Mazowiecki, ECLI:EU:C:2025:917.
Naczelny Sąd Administracyjny (NSA), Urteil vom 20.03.2026, II OSK 216/21.
Trybunał Konstytucyjny (Polnisches Verfassungsgericht), Entscheidung vom 28.07.2026 zur Transkription ausländischer gleichgeschlechtlicher Heiratsurkunden.
Vertrag über die Europäische Union (EUV), insbesondere Art. 4 Abs. 2 und Art. 5.
Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), insbesondere Art. 20 und 21.
Charta der Grundrechte der Europäischen Union, insbesondere Art. 7 und 21.
Verfassung der Republik Polen vom 2. April 1997, insbesondere Art. 18.