Spitzensport im Licht des Europarechts

Ein Beitrag von Dr. Jonas Hail

21.07.2022

Spitzensport wird durch die Tendenz zur Internationalisierung geprägt. Wie lassen sich diese Entwicklung von internationalen Sachverhalten im Spitzensport und Unionsrecht vereinbaren?

Bereits aufgrund des Wettkampfgedankens, der die Ermittlung des Besten, Stärksten oder Schnellsten bezweckt, neigt der Spitzensport zum internationalen oder gar weltweiten Kräftevergleich. Auch stoßen internationale Wettkämpfe mit hohem Leistungsniveau gemeinhin auf größeres Zuschauerinteresse, als etwa regionale Wettkämpfe auf niedrigerem Leistungsniveau.[1] Da sie folglich Absatzmärkte schaffen, die um ein Vielfaches größer sein können, als die Märkte, die der rein nationale Spitzensport generiert, ist anzunehmen, dass internationale Wettkämpfe grundsätzlich das größte Vermarktungspotential in sich bergen, woran die Beteiligten am Spitzensport naheliegenderweise teilhaben wollen. Zudem bemühen sich auch die Beteiligten am primär nationalen Spitzensport, diesen zunehmend überregional zu vermarkten.[2] Die institutionelle Organisationsstruktur des Spitzensports wird ohnehin durch die internationalen Verbände geprägt. Die Aufzählung von ähnlichen Aspekten, Motiven und Bestrebungen ließe sich noch weiter fortführen; bereits diese Auswahl offenbart jedoch, dass der Spitzensport durch die Tendenz zur Internationalisierung geprägt wird.[3] Dies gilt insbesondere auch für den europäischen Raum, in dem sich spitzensportliche Sachverhalte kaum mehr ohne internationale Bezüge vollziehen.[4]

Zieht man zudem die grundsätzlichen Entwicklungslinien und -tendenzen im Spitzensport wie etwa die fortschreitende Verrechtlichung und Kommerzialisierung hinzu, erstaunt es kaum, dass der Spitzensport im Zuge der Internationalisierung in ein zunehmendes Spannungsverhältnis zum Unionsrecht rückt, bedeutet doch häufig die Internationalität der spitzensportlichen Sachverhalte gleichfalls die Erfüllung der Voraussetzung des grenzüberschreitenden Bezugs oder der Zwischenstaatlichkeit, welche grundsätzlich die Aufmerksamkeit des Unionsrechts zu begründen vermögen.[5] Bereits aus seiner Entwicklung selbst heraus lässt sich folglich die zunehmende Bedeutung des Unionsrechts im Spitzensport vermuten.

Hinzu tritt, dass in der Vergangenheit eine gewisse Scheu der einzelnen nationalen Staaten sowie ihrer Gerichte festzustellen war, den Spitzensport und die Rechtmäßigkeit seiner Handlungen einer strengen Prüfung am Maßstab ihrer Rechtsordnungen zu unterziehen. Ursache hierfür mag einerseits die Gefahr von divergierenden Entscheidungen im Kontext des Spitzensports sein.[6] Es bestehen jedenfalls einige Zweifel, ob die einzelstaatlichen Rechtsordnungen ihre Gerichte in die Lage versetzen, den Spitzensport generell und effektiv kontrollieren zu können, ohne ihn durch einzelne Entscheidungen weitreichend zu fragmentieren.[7] Zudem erscheint es bedenklich, ob sich internationale Sachverhalte sachgerecht mit Rechtssätzen erfassen und lösen lassen, deren Geltung auf den Bereich nationaler Rechtsordnungen beschränkt und auf nationale Sachverhalte zugeschnitten ist.[8] Etwa dient die schweizerische Rechtsordnung, die in zahlreichen spitzensportlichen Fällen anwendbar ist oder für anwendbar erklärt wird, im Grundsatz der Regelung der Rechtsverhältnisse, die wenigstens einen Bezug zum schweizerischen Erlassstaat aufweisen und verfolgt dabei ihre eigenen staats-, wirtschafts- und ordnungspolitischen Überzeugungen und Ziele. Internationalen Sachverhalten im Spitzensport wird es jedoch häufig an einem tatsächlichen Bezug zur Schweiz mangeln, zumal die Anwendung der schweizerischen Rechtsordnung regelmäßig – etwa durch eine Schiedsabrede – lediglich aus Gründen der Neutralität vereinbart wird. Da zudem die Vermutung naheliegt, dass die Regelung derartiger internationaler Sachverhalte häufig nicht im Zentrum der gesetzgeberischen Normzwecke dieser nationalen Vorschriften stehen wird, scheint folglich die strenge Anwendung dieser Vorschriften die Gefahr inadäquater Ergebnisse zu potenzieren. Dies mag jedenfalls ein Anknüpfungspunkt für die Zurückhaltung manch eines staatlichen Gerichts oder Richters bei der Anwendung der nationalen Rechtsordnung in Konfliktfragen im Rahmen des internationalen Spitzensports sein.[9]

Andererseits erscheint es immerhin denkbar, dass die Allmacht der internationalen Verbände auch Staaten und deren Gerichte zur zurückhaltenden Anwendung ihrer Rechtsordnung veranlassen kann.[10] Angesichts der Androhung von Sanktionen für die eigenen nationalen Spitzensportverbände oder -athleten, etwa in Form des Entzugs der Teilnahmeberechtigung einer Nationalmannschaft an einem internationalen Wettkampf oder der Absage der Ausrichtung eines Spitzensportgroßereignisses, scheint es zumindest nicht gänzlich ausgeschlossen, dass die strenge Durchsetzung der staatlichen Rechtsordnung bei Fragen mit Bezug zum Spitzensport eine gewisse Abschwächung erfahren könnte.[11] Es scheint jedenfalls bemerkenswert, in welchem Umfang zahlreiche Nationalstaaten in der Vergangenheit zu Zugeständnissen gegenüber dem Spitzensport bereit waren und den internationalen Verbänden mitunter außerordentliche Privilegien einräumten.[12]

Der europäische Umgebungsrahmen, die gesetzgeberischen Normzwecke der unionsrechtlichen Normen sowie die grundsätzlichen Interesseneinflüsse auf europäischer Ebene scheinen hingegen eine andere Bewertung und Gewichtung der Unionsrechtsordnung im Spitzensport nahe zu legen. Gemäß Art. 52 EUV iVm. Art. 355 AEUV adressiert die Unionsrechtsordnung und mit ihr auch die Jurisdiktion des Gerichtshofs der Europäischen Union grundsätzlich alle 28 Mitgliedstaaten. Eine Entscheidung des EuGH zum Spitzensport ist folglich in der gesamten europäischen Union bedeutsam, was die Gefahr der Fragmentierung des Spitzensports durch divergierende einzelstaatliche Entscheidung dezimiert. Berücksichtigt man, dass die europäischen Mitgliedsstaaten in ihrer Gesamtheit einen der größten Märkte für den Spitzensport und dessen Vermarktung darstellen, scheinen der Spitzensport und die internationalen Verbände kaum in der Lage, Konflikte mit der europäischen Union riskieren zu können.[13] Zudem legt deren Natur als supranationale Organisation die Annahme nahe, dass die unionsrechtlichen Vorschriften in ihrem Kern gerade Sachverhalte adressieren, die internationale, grenzüberschreitende oder zwischenstaatliche Bezüge besitzen. Die Normstrukturen und -zwecke sind folglich auf internationale Sachverhalte ausgerichtet, weswegen die Gefahr inadäquater Ergebnisse bei der Anwendung der unionsrechtlichen Vorschriften auf den Spitzensport ebenfalls nicht im gleichen Maße zu fürchten ist. Ferner tritt dem Spitzensport auf europäischer Ebene eine andere politische Interessenlage entgegen. Dies begründet sich darauf, dass die europäische Union weder selbst als aktiver Teilnehmer des Spitzensports auftritt noch sich etwa durch die Ausrichtung von Sportgroßereignissen selbst daran beteiligt.[14] Insofern bestehen kaum Abhängigkeitsverhältnisse oder Möglichkeiten der Sanktionsandrohung für die internationalen Verbände, die die zurückhaltende Anwendung der Unionsrechtsordnung erzwingen könnten. Etwaige Einflussmöglichkeiten des Spitzensports auf die Anwendung des Unionsrechts sind demzufolge kaum denkbar. Berücksichtigt man zudem die Unzulänglichkeiten nationaler Rechtsordnungen im Umgang mit den internationalen Sachverhalten des Spitzensports und der infolgedessen vermuteten richterlichen Scheu vor deren strenger Anwendung, erstaunt es kaum, dass es in der Vergangenheit nicht selten die europäische Judikative war, die in die Praxis der internationalen Verbände eingriff.[15] Die Unionsrechtsordnung und mit ihr insbesondere auch die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union besitzt damit erhebliche Bedeutung für den Spitzensport und es wird erwartet, dass sie angesichts der zunehmende Internationalisierung und Kommerzialisierung des Spitzensports auch weiterhin wachsen wird.[16]

Angesichts dieses Beutungsgewinns der europäischen Rechtsordnung stellte sich bereits frühzeitig die Frage der grundsätzlichen Anwendbarkeit der europäischen Vorschriften auf den Spitzensport im Ganzen und bildet nach wie vor den Ausgangspunkt für die unionsrechtliche Würdigung jüngerer Entwicklungen im Spitzensport. Aus diesem Grund wird im Folgenden das Verhältnis der europäischen Rechtsordnung zum Spitzensport aufgezeigt. Hierzu werden zunächst die Entwicklungsschritte bis zum Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon im Jahre 2009 überblickt (I.)[17], bevor darauf aufbauend die Frage der Anwendbarkeit des europarechtlichen Vorschriften auf den Spitzensport im Lichte des geltenden Unionsrechts beantwortet wird (II.). Abschließend sind die erzielten Feststellungen zusammenzufassen (III).

I. Die Anwendbarkeit des Gemeinschaftsrechts auf den Spitzensport

1. Die Ausgangslage

Bis in die jüngste Zeit vermittelte die europäische Rechtsordnung den europäischen Organen keine ausdrückliche Kompetenz für den Bereich des Sports. Als Wirtschaftsgemeinschaften gegründet, wurden die europäischen Gemeinschaften lediglich begrenzt zur Gestaltung wirtschaftlicher Fragen ermächtigt, um die Schaffung eines einheitlichen europäischen Wirtschaftsraums zu ermöglichen. Das Gemeinschaftsrecht wurde demgemäß in erster Linie als Wirtschaftsrecht ausgestaltet und adressierte folglich im Grundsatz einzig wirtschaftliche Vorgänge. Der Ursprung des Sports liegt jedoch eher im außerwirtschaftlichen Kontext.[18] Im Sinne des Prinzips der begrenzten Einzelermächtigung waren die europäischen Gemeinschaften folgerichtig – zumindest in der Theorie – nicht dazu ermächtigt, sportliche Sachverhalte zu regulieren.[19]

Dessen ungeachtet wurden jedoch bereits seit den Anfängen dieser Wirtschaftsgemeinschaften wiederholt und zunehmend Materien durch das europäische Recht berührt, die gemeinhin eher außerwirtschaftlicher Natur zu sein schienen.[20] Dabei waren die Gründe hierfür heterogen; etwa verlangte bereits die inhaltliche Bindung der europäischen Gemeinschaft an die Werte der EMRK, dass sie den Bürger nicht lediglich als Produktionsfaktor betrachtet, sondern soziale Gesichtspunkte und damit auch außerwirtschaftliche Aspekte in ihren Handlungserwägungen berücksichtigt.[21] Eine ausschließliche Ausrichtung anhand rein wirtschaftlicher Direktiven schied damit aus. Zudem nahmen die Kommerzialisierung und die wirtschaftliche Durchdringung praktisch aller Gesellschaftsbereiche im Laufe der Entwicklung beträchtlich zu, sodass kaum einer dieser Bereiche seine ursprüngliche rein außerwirtschaftliche Natur gänzlich behielt.[22] Damit betraten diese Gesellschaftsbereiche allerdings gleichzeitig das Betrachtungsspektrum der wirtschaftlich orientierten europäischen Rechtsordnung. Überdies verfolgte die Gründung der Wirtschaftsgemeinschaften jeweils das Ziel, durch die zunächst primär ökonomische Zusammenarbeit den Boden für die schrittweise politische und damit außerwirtschaftliche Verbundenheit zu bereiten.[23] Im Wege des so verstandenen Prinzips der funktionalen Integration erschien damit die Berücksichtigung außerwirtschaftlicher Bereiche folgerichtig und zwangsläufig zugleich. Im Ergebnis bedeutete dies, dass es zwar mangels einer ausdrücklichen Ermächtigungsgrundlage keine umfassende Regelungskompetenz der europäischen Gemeinschaften für diese außerwirtschaftlichen Bereiche gab, diese jedoch dennoch insoweit unter ihre Regelungskompetenz fielen, als der Anwendungsbereich anderer Grundlagen – häufig waren dies die Grundfreiheiten oder die Kompetenz zur Rechtsangleichung im Binnenmarkt – eröffnet wurde.[24]

Auch für den Spitzensport, der sich auch heutzutage noch regelmäßig auf seine außerwirtschaftliche Natur beruft, stellte sich vor diesem Hintergrund alsbald die Frage nach der Kompetenz der europäischen Gemeinschaften und der Anwendbarkeit der europäischen Rechtsordnung auf dessen Angelegenheiten.[25] Es erschien lediglich als Frage der Zeit, wann diese Frage an den EuGH gestellt werden sollte.

2. Die Anwendbarkeit des Gemeinschaftsrechts auf den Spitzensport in der europäischen Rechtssprechung

Erstmalig wurde der EuGH 1974 mit der Frage der Anwendbarkeit des Gemeinschaftsrechts auf den Spitzensport der in Rs. Walrave betraut.[26] Ausgangspunkt war eine Regeländerung durch den Welt-Radsport-Verband UCI, wonach in der Disziplin des Steherrennens nur Gespanne teilnahmeberechtigt waren, in denen der Schrittmacher und der Steher dieselbe Staatsangehörigkeit besaßen. Den beiden niederländischen Klägern untersagte diese Regelung mithin, mit ihren langjährigen deutschen Gespannpartnern an den Weltmeisterschaften teilzunehmen. Hierin sahen die Kläger eine Verletzung ihres Rechts auf Freizügigkeit in der europäischen Gemeinschaft. In seinem Urteil stellte der EuGH fest, dass „[a]ngesichts der Ziele der Gemeinschaft […] sportliche Betätigungen nur insoweit dem Gemeinschaftsrecht [unterfallen], als sie einen Teil des Wirtschaftslebens im Sinne von Art. 2 des Vertrages ausmachen.“ [27] Im Ergebnis bejahte er folglich die Anwendbarkeit des Gemeinschaftsrechts zumindest für die Sachverhalte des Spitzensports, die einen wirtschaftlichen Charakter besaßen.[28]

Dieser Anwendbarkeitsrahmen des Gemeinschaftsrechts wurde 1976 in der Rs. Donà bestätigt.[29] Gegenstand dieses Verfahrens vor dem EuGH war die Frage, ob Regelungen des italienischen Fußballverbandes, die im Ergebnis bewirkten, dass ausschließlich Berufsspieler mit italienischer Staatsangehörigkeit an den Spielen des italienischen Verbandes mitwirken durften, gegen das Gemeinschaftsrecht verstoßen. In seinem Urteil wiederholte der EuGH die aus der Rs. Walrave bekannte Formulierung nahezu wortgleich und stellte wiederum fest, dass „[a]ngesichts der Ziele der Gemeinschaft […] sportliche Betätigungen insoweit dem Gemeinschaftsrecht [unterfallen], als sie einen Teil des Wirtschaftslebens im Sinne von Artikel 2 des Vertrages ausmachen.“[30] Damit unterstrich der EuGH die grundsätzliche Anwendbarkeit des Gemeinschaftsrechts auf sämtliche Regelungen, die die berufsmäßige Ausübung von Spitzensport betreffen. Ob der EuGH durch die geringfügige sprachliche Veränderung der aus der Rs. Walrave bekannten Formulierung in der Rs. Donà auch die Anwendbarkeit des Gemeinschaftsrechts auf sportliche Betätigungen außerhalb des berufsmäßigen Sportausübung, etwa den Amateur- oder Freizeitsport implizierte, ist strittig.[31] Insoweit gilt es jedoch zu beachten, dass sich die an den EuGH gerichteten Fragen in beiden Rechtssachen auf den berufsmäßigen Spitzensport bezogen, weshalb im Zweifel davon auszugehen ist, dass sich die Feststellungen des EuGH grundsätzlich auch nur auf diesen Fragenkreis beschränkten.[32] Es erscheint zwar naheliegend, dass der EuGH durch die sprachliche Bereinigungen der Formulierung restriktiven Interpretationsversuchen der Anwendbarkeit des Gemeinschaftsrechts entgegen zu wirken suchte.[33] Es ist im Zweifel jedoch anzunehmen, dass der EuGH die Frage der Anwendbarkeit des Gemeinschaftsrechts auf andere Bereiche sportlicher Betätigung offen ließ.[34]

Das wohl aufsehenerregendste Urteil des EuGH im Kontext des Spitzensports erging sodann im Jahre 1995 in der Rs. Bosman[35] und erfuhr auch über die sportlich-rechtswissenschaftlich interessierten Kreise hinaus große Aufmerksamkeit.[36] Im Wege des Vorabentscheidungsverfahrens wurden dem EuGH die Fragen vorgelegt, ob eine sportverbandliche Regelung, die die Verpflichtung zur Zahlung einer Förderungs- und Ausbildungsentschädigung bei Wechsel eines Fußballspielers begründet, sowie sog. Ausländerklauseln, wonach Spieler ausländischer Staatsangehörigkeit nur noch begrenzt an nationalen Fußballwettbewerben teilnehmen konnten, gegen geltendes Gemeinschaftsrecht verstoßen.[37] Angesichts der Feststellung in der Rs. Walrave und der Rs. Donà überraschte es kaum, dass der EuGH in seiner Entscheidung mit Verweis auf ebengleiche Urteile einleitend unterstrich, „dass nach den Zielen der Gemeinschaft die Ausübung des Sports insoweit unter das Gemeinschaftsrechts fällt, als sie zum Wirtschaftleben im Sinne von Artikel 2 des Vertrages gehört“ und damit die bekannte Formulierung der Anwendbarkeit des damaligen Gemeinschaftsrechts auf den Spitzensport nahezu wortgleich wiederholte.[38] Ob dabei die sprachlichen Unterschiede der Formulierungen in den verschiedenen Urteilen für andere Bereiche als den Spitzensport ein Novum bedeuten, bleibt aus den benannten Gründen offen. Im Hinblick auf den Spitzensport sprach der EuGH mit dieser Formulierung angesichts der seit 1974 ergangenen Urteile gewissermaßen eine „Selbstverständlichkeit“[39] aus und statuierte die grundsätzliche Anwendbarkeit des Gemeinschaftsrechts auf den Spitzensport.

Im Jahre 2000 wurde dem EuGH erneut Fragen mit sportlichem Bezug vorgelegt. In der zugrundeliegenden Rechtsstreitigkeit wandte sich die Judoka Christelle Deliège gegen die Weigerung des belgischen Verbands, sie trotz ihrer außerordentlichen Leistungen nicht für einen internationalen Judowettkampf zu nominieren. Im Laufe des Verfahrens setzte das nationale Gericht das Verfahren aus und legte dem EuGH die Frage vor, ob Regelungen, die die Teilnahme eines Spitzensportlers an internationalen Wettkämpfen unter den Genehmigungsvorbehalt des nationalen Verbandes stellen, gegen geltendes Gemeinschaftsrecht verstießen. In seinem Urteil erinnerte der EuGH einleitend an die Anwendbarkeit des Gemeinschaftsrechts auf den Sport, soweit dessen Ausübung zum Wirtschaftsleben zu zählen sei und verwandte damit die mittlerweile geläufige Formulierungsfassung aus der Rs. Bosman.[40] In einem weiterführenden Schritt stellte er zunächst klar, dass die einseitige Bezeichnung eines Sportlers durch die Vereinigung oder den Verband als Amateur die Zugehörigkeit dieser Tätigkeit zum Wirtschaftsleben im Sinne von Artikel 2 EG-Vertrag nicht ausschließe.[41] Vielmehr garantiere der Begriff des Wirtschaftslebens auch den Anwendungsbereich einer Grundfreiheit, weshalb er nicht einschränkend ausgelegt werden dürfe.[42] Sofern es sich daher „[…] um tatsächliche und echte, also nicht völlig untergeordnete und unwesentliche Tätigkeiten […]“ handele, stellten entgeltliche Arbeits- und Dienstleitungen einen Teil des Wirtschaftlebens im Sinne von Art. 2 EG-Vertrags dar.[43] Damit konkretisierte der EuGH den Begriff des Wirtschaftslebens und konturierte dessen Grenzen, deren Überschreitung angesichts der extensiven Auslegung des Begriffs im Spitzensport regelmäßig zu erwarten sein dürfte. Dabei stellten diese Feststellungen kein Novum in der Rechtsprechung des EuGH dar.[44] Für die Frage der Anwendbarkeit des Gemeinschaftsrechts auf den Spitzensport bedeuteten sie jedoch in der Praxis, dass durch die weite Interpretation der Zugriff des Gemeinschaftsrechts auf das Sportgeschehen nachhaltig effektuiert wurde.[45] Indem der EuGH folglich die Grundsätze über die Geltung des Gemeinschaftsrechts, die in den vorangegangenen Rechtssachen zu Mannschaftssportarten herausgearbeitet wurden, nicht nur auf eine Individualsportart, sondern auch auf eine Sportart übertrug, die weniger im Fokus der öffentlichen und wirtschaftlichen Aufmerksamkeit stand, unterstrich er die Anwendbarkeit des Gemeinschaftsrechts auch in Bereichen, die vormals als Amateursport und damit als außerhalb der europäischen Rechtsordnung stehend angesehen wurden.

Diese Begründungslinie der Anwendbarkeit des Gemeinschaftsrechts, die sich aus der Gesamtheit der Feststellungen in den genannten früheren Urteile ergab, wurde in der Rs. Lethonen[46], wenngleich deren Verfahren nahezu parallel zur Rs. Deliège ablief, vom EuGH bestätigt. In diesem Verfahren wurde dem EuGH die Frage vorgelegt, ob sportverbandliche Regelungen, die den Vereinswechsel von Basketballspielern nur in einer bestimmten Transferfrist zulassen, ein Verstoß gegen die gemeinschaftlichen Marktfreiheiten darstelle. In seinem Urteil wiederholte der EuGH die Anwendbarkeitsvoraussetzungen des Gemeinschaftsrechts mittels des aus der Rs. Deliège bekannten Dreischritts und zeigte – nach dem einleitenden Verweis auf die Zugehörigkeit der Ausübung des Sports zum Wirtschaftleben als Voraussetzung für die Anwendbarkeit des Gemeinschaftsrechts sowie der extensive Auslegung des Begriffs des Wirtschaftslebens – dessen Grenze bei völlig untergeordneten oder unwesentlichen Tätigkeiten auf.[47]

Im Jahre 2006 hatte der EuGH in der Rs. Meca-Medina erstmalig über Fragen zu entscheiden, die sich im Gegensatz zu den vorgenannten Urteilen mit Bezug zum Spitzensport nicht im Zusammenhang mit den Grundfreiheiten, sondern im Kontext des Europäischen Kartellrechts stellten.[48] Auch in diesem Urteil nahm der EuGH auf die in den dargestellten Urteilen herausgearbeiteten Anwendbarkeitsvoraussetzungen des Gemeinschaftsrechts Bezug. Zwar beschränkte er sich auf die bekannte Eingangsfeststellung, wonach „die Ausübung des Sports insoweit unter das Gemeinschaftsrecht [fällt], als sie zum Wirtschaftsleben im Sinne von Artikel 2 EG gehört“, verwies jedoch gleichzeitig auf die dargestellten Urteile in den vorstehend benannten Rechtssachen.[49] Damit liegt nahe, dass der EuGH die gesamten, in den Urteilen entwickelten Feststellungen auch in der Rs. Meca-Medina beibehielt, jedoch – möglicherweise aufgrund des kartellrechtlichen Zusammenhangs – auf die ausdrückliche Konkretisierung des Wirtschaftslebens im Sinne der Rs Deliège verzichtete, da dieser Begriff eher im Kontext der Grundfreiheiten an Bedeutung gewinnt.

In der Rs. MOTOE erließ der EuGH ein weiteres Urteil zu einer kartellrechtlichen Fragestellung, die ihm im Rahmen eines sportlichen Sachverhalts vorgelegt wurde.[50] Hintergrund war die Verweigerung der ELPA, der MOTOE die Veranstaltung von Motorradrennen in Griechenland zu genehmigen. Die ELPA war ein griechischer Automobil- und Reiseclub, der den internationalen Motorradverband in Griechenland vertrat und gleichzeitig gemäß Art. 49 des griechischen Straßenverkehrsgesetzes zuständig für die Genehmigung von Motorradrennen in Griechenland war. Da die ELPA zudem selbst Motorradrennen in Griechenland veranstaltete, machte MOTOE geltend, dass die ELPA das ihr durch Art. 49 des griechischen Straßenverkehrsgesetzes vermittelte Monopol missbräuchlich ausnutzte, als sie der MOTOE die Veranstaltungsgenehmigung verweigerte. In dem Verfahren setze das griechische Berufungsgericht das Verfahren aus und legte dem EuGH unter anderem die Frage vor, ob das Europäische Kartellrecht auch auf diesen Sachverhalt anzuwenden sei. In seinem Urteil bemerkte der EuGH in Anbetracht des sportlichen Zusammenhangs der Fragestellung jedoch lediglich, dass es der Anwendung der Regelungen des Vertrages nicht entgegen stehe, „[…] dass eine Tätigkeit eine Verbindung zum Sport aufweist […]“ und verwies anschließend auf die Urteile in den Rs. Walrave, Bosman und Meca-Medina.[51] Damit könnte dieses Urteil im Spiegel der bisherigen Rechtsprechung zu sportlichen Sachverhalten auf den ersten Blick deshalb ungewöhnlich erscheinen, als dass der EuGH auf die aus den vorgenannten Urteilen bekannte formelhafte Einleitung bezüglich der Anwendbarkeit des Gemeinschaftsrechts auf den Spitzensport verzichtete. Es gilt jedoch zu berücksichtigen, dass im Gegensatz zu den Urteilen der bisherigen Rechtslinie der zugrunde liegende Sachverhalt in der Rs. MOTOE kaum den eigentlichen Kern der Organisation und Ausübung des Spitzensports berührte. Im seinem Zentrum standen vielmehr wettbewerbsrechtliche Fragen zu staatlichen Monopolen und deren Einordnung als Unternehmen im Sinne des Europäischen Kartellrechts. Deshalb scheint es folgerichtig, dass dieses Urteil – jedenfalls im Hinblick auf die Frage der Anwendbarkeit des Gemeinschaftsrechts auf den Spitzensport – lediglich als Bestätigung der in diesen vorgenannten Urteilen herausgebildeten Feststellungen zu betrachten ist. Demgemäß stellte der EuGH klar, dass ein sportlicher Kontext keine Auswirkungen auf die Einordnung einer Tätigkeit als wirtschaftliche Tätigkeit besitzt. Aus der Sicht des EuGH ist ein etwaiger sportlicher Bezug der in Rede stehenden Tätigkeit damit irrelevant für die Frage der Anwendbarkeit des Gemeinschaftsrechts.

3. (Spitzen-)Sport aus gemeinschaftlicher Sicht

Ungeachtet der fehlenden Anknüpfungspunkte im Gemeinschaftsrecht gab es neben den Urteilen des EuGH bereits vor dem Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon weitere europäische Institutionen bzw. europäische Maßgaben, die mitunter auch rechtliche Auswirkungen auf den Spitzensport hatten, ohne dass der EuGH in erster Linie damit befasst worden wäre.[52] Hierunter fallen zahlreiche Protokollnotizen, Erklärungen, Stellungnahmen und anderes, die den Sport insgesamt und den Spitzensport im Besonderen direkt oder indirekt betrafen. Von übergeordneter Bedeutung war dabei zunächst die Nr. 29 der Schlusserklärung zum Vertrag von Amsterdam, die die gesellschaftliche Rolle des Sports unterstrich und an die Gremien der Europäischen Union appellierte, insbesondere die Besonderheiten des Amateursports zu berücksichtigen.[53] Auch der EuGH berücksichtigte sie in seiner Rechtsprechung und erklärte, seine Rechtsprechung stünde im Einklang mit dieser Erklärung.[54] Hieran anknüpfend erging im Jahre 2000 die Erklärung zum Vertrag von Nizza[55], worin der Europäische Rat sich ausführlicher mit der Rolle des Sports in Europa und dessen förderungs- und schutzbedürftigen Angelegenheiten auseinandersetzte. Dabei erkannte der Europäsche Rat an, dass die Verantwortung für die Pflege der sportlichen Belange in erster Linie bei den autonomen Sportorganisationen und den Mitgliedsstaaten lägen, und betrachtete „[…] die Wahrung des Zusammenhalts und der Solidarität zwischen allen Ebenen der sportlichen Betätigung sowie der Fairness bei Wettkämpfen, der moralischen und materiellen Werte sowie des Schutzes der körperlichen Unversehrtheit der Sportler […]als sein besonderes Anliegen.[56] Daneben begann die Europäische Kommission sportpolitische Initiativen aufzubauen und erließ im Jahre 2007 das Weissbuch Sport, dessen Anhänge über die Anwendbarkeit des Europäischen Kartellrecht und der Binnenmarktfreiheiten informierten.[57]

Es wird folglich sichtbar, dass die europäischen Organe bemüht waren, der offenen Verweigerungshaltung der internationalen Verbände gegenüber der dargestellten Rechtsprechung des EuGH zu begegnen und einen sportpolitischen Dialog zu eröffnen.[58] Insofern sollte die umfassende Auseinandersetzung der Kommission mit dem Sport den Spitzensportinstitutionen die strategische Ausrichtung in Europa erleichtern.[59] An der grundsätzlichen Anwendbarkeit des Gemeinschaftsrechts auf den Spitzensport änderten diese Bemühungen jedoch selbstverständlich nichts.

4. Ergebnis

Das Gemeinschaftsrecht war insoweit auf den Spitzensport anwendbar, als dieser einen Teil des Wirtschaftslebens in Europa darstellte. Diese Feststellung war bereits vor dem Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon ständige Rechtssprechung des EuGH.[60] Ihre methodische Herausarbeitung stand dabei in der Tradition des Gerichtshofs, durch schrittweises Vorgehen von Fall zu Fall unter gleichzeitiger Anknüpfung an frühere, auch sportfremde Urteile Aussagen des Einzelfalls zu verselbstständigen und ihnen dadurch Eigengewicht zu verleihen.[61] So waren etwa die Grundfreiheiten der eigentliche Ansatzpunkt der Rechtssprechung, die jedoch auch für die Frage der grundsätzlichen Anwendbarkeit der kartellrechtlichen Vorschriften nutzbar gemacht wurde. Die Anwendbarkeit des Gemeinschaftsrechts stellte sich folglich als Ergebnis der Gesamtheit aller relevanten Urteile dar, die im Sinne einzelner „Pinselstriche“[62] jeweils zu deren Begründung beitrugen.

Der Feststellung des EuGH konnte zwar keine zweifelsfreie Aussage über die Anwendbarkeit des Gemeinschaftsrechts für Bereiche des Sports entnommen werden, die nicht zum Wirtschaftsleben zu zählen waren. Insofern blieb die Frage, ob etwa Bereiche wie der Amateur- und Freizeitsport aus dem Anwendungsbereich des Gemeinschaftsrechts ausgenommen waren, offen. Berücksichtigt man jedoch die fortschreitenden Kommerzialisierung des Spitzensports, konnte bereits frühzeitig kaum mehr bestritten werden, dass der Spitzensport in weitem Umfange eine Wirtschaftstätigkeit darstellte. Angesichts der extensiven Auslegung des Begriffs des Wirtschaftslebens durch den EuGH war folglich der Spitzensport als Teil des Wirtschaftslebens zu begreifen, womit gleichfalls der sachliche Anwendungsbereich des Gemeinschaftsrechts weithin eröffnet wurde.[63]

Neben der Würdigung des Spitzensports durch die Rechtsprechung des EuGH ließen sich in der Entwicklungszeit bis zum Vertrag von Lissabon zahlreiche politische Bestrebungen und Initiativen finden, die auch den Spitzensport direkt oder indirekt berührten. An der grundsätzlichen Anwendbarkeit des Gemeinschaftsrechts auf den Spitzensport vermochten sie jedoch nichts zu ändern.

 

II. Die Anwendbarkeit des Unionsrechts auf den Spitzensport

Mit Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon am 01. Dezember 2009 erhielt der Sport Einzug in das europäische Primärrecht. Folgend soll daher die Frage der Anwendbarkeit des Europarechts auf den Spitzensport im Lichte des geltenden Unionsrechts beantwortet und etwaige Veränderung der Rechtslage durch die neue sportpolitische Kompetenz der Union herausgearbeitet werden.

1. Die sportliche Kompetenz aus Art. 165 AEUV

Durch den Vertrag von Lissabon wurden in Titel XII nicht nur die bereits bekannten Zielformulierungen in den Bereichen Bildung und Jugend übernommen und modifiziert, sondern die Bestimmung in Art. 165 AEUV um eine sportpolitische Kompetenz ergänzt. Damit erweitete sich das Handlungsfeld der Europäischen Union erstmalig um eine ausdrückliche Kompetenz für diesen Bereich. Im Katalog der Kompetenzkategorien unterfällt der Sport dabei grundsätzlich der Unterstützungs-, Koordinierungs- und Ergänzungskompetenz des Art. 6 AEUV, wonach die Union sinngemäß befugt ist, Maßnahmen zu erlassen, die mitgliedsstaatliche Handlungen unterstützten, koordinieren oder ergänzen. Art. 165 Abs. 1 UAbs. 2 und Abs. 3 AEUV konkretisiert ihre Aufgabe dahingehend, die europäischen Dimension des Sports sowie die Zusammenarbeit mit dritten Ländern und internationalen Organisationen im Außenverhältnis zu fördern.[64] Ziel der Union ist gemäß Art. 165 Abs. 2 Spiegelstrich 7 AEUV dabei, durch die Förderung der Fairness und Offenheit von Sportwettkämpfen und der Zusammenarbeit zwischen den für den Sport verantwortlichen Organisationen sowie durch den Schutz der körperlichen und seelischen Unversehrtheit der Sportler ebengleiche europäische Dimension des Sports zu entwickeln. Hierzu ist die Union gemäß Art. 165 Abs. 4 AEUV dazu ermächtigt, Förderungsmaßnahmen zu erlassen und Empfehlungen auszusprechen.

a)   Die Einordnung des Art. 165 AEUV

Art. 165 AEUV ermöglicht es der Union erstmalig, eine kohärente europäische Sportpolitik zu initiieren, ohne dass dieses Vorgehen erst durch den Verweis auf andere Zuständigkeiten zu rechtfertigen ist.[65] Dabei ist mangels einer anderslautenden Konkretisierung des Sportbegriffs davon auszugehen, dass grundsätzlich sämtliche Erscheinungsformen sportlicher Betätigung in den Regelungsbereich der Unionskompetenz fallen, womit neben dem Spitzensport damit auch etwa der Amateur- oder Freizeitsport Gegenstand der Unionshandlungen auf der Grundlage dieses Kompetenztitels sein kann.[66] Insofern ist diese bisher offene Frage im Sinne der Anwendbarkeit des Unionsrechts eindeutig beantwortet. Auf den ersten Blick scheint damit durch diese weitreichende Zuständigkeit der Union ein potentiell breites Aktionsfeld von Maßnahmen zur Unterstützung, Koordinierung oder Ergänzung eröffnet zu sein. Gleichfalls unterliegen die sich aus den sportlichen Bestimmungen des Art. 165 AEUV ergebenden Befugnisse der Union jedoch einer Reihe von Einschränkungen, die die Breite ebendieses Aktionsfeldes relativieren.

Durch die Ausgestaltung der sportpolitischen Bestimmung als Befugnis zu Unterstützungs-, Koordinierungs- und Ergänzungsmaßnahmen im Sinne des Art. 6 AEUV sind in sportlichen Angelegenheiten sowohl die Union als auch die Mitgliedsstaaten befugt, regelnde Maßnahmen zu erlassen. Im Unterschied zu Kompetenztiteln mit geteilten Zuständigkeit werden dabei gemäß Art. 2 Abs. 5 AEUV die Mitgliedsstaaten jedoch nicht von der Rechtsetzungsbefugnis ausgeschlossen, sofern und soweit die Union von der ihr zustehenden Kompetenz gebraucht macht; im Sinne einer eher „dauerhaften parallelen Zuständigkeit“[67] bleiben die Mitgliedstaaten vielmehr auch dann in vollem Umfange gestaltungsbefugt, wenn die Union ihre Befugnis ausübt.[68] Dabei impliziert bereits die Bezeichnung der Kompetenzkategorie als Unterstützungs-, Koordinierungs- und Ergänzungsmaßnahmen, dass die primäre Gestaltungsverantwortung grundsätzlich bei den Mitgliedsstaaten verbleibt.[69] Demgemäß legt bereits diese grundsätzliche Einordnung des Art. 165 AEUV in den unionsrechtlichen Kompetenzkatalog nahe, dass die Unionszuständigkeit im Bereich des Sports eher von untergeordneter Bedeutung ist.

Darüber hinaus wird der inhaltlichen Aktionsradius der unionsrechtlichen Kompetenz durch die grundsätzlich abschließende Zielformulierung des Art. 165  Abs. 2 Spiegelstrich 7 AEUV umgrenzt, wonach Unionsmaßnahmen der Entwicklung der europäischen Dimension des Sports dienen müssen.[70] Zwar verzichtet Art. 165 AEUV im Wesentlichen darauf, auf den konkreten Gehalt und die inhaltliche Konturierung des Terminus der europäischen Dimension hinzuweisen, weshalb eine weitreichende Unsicherheit über die inhaltliche Belegung dieser Restriktion besteht.[71] Die Terminologie der europäischen Dimension legt allerdings nahe, dass hierunter nur bestimmte Merkmale und Werte zu fassen sind, die den Sport in Europa nicht nur prägen, sondern im Sinne grenzüberschreitender Wertvorstellungen und gemeinsamer Überzeugungen die einheitliche Grundlage seiner Ausübung darstellen und dadurch einen europäischen Charakter besitzen.[72] Zu den wesentlichen Elementen der so verstandenen europäischen Dimension wären jedenfalls der in Art. 165 Abs. 2 Spiegelstrich 7 AEUV angelegte Gedanke des „Fair Play“, die diskriminierungsfreie Teilnahmemöglichkeit an Wettkämpfen sowie der körperliche und seelische Schutz insbesondere junger Sportler zu zählen.[73] Damit verengt sich allerdings das Spektrum möglicher Zielrichtungen des Unionshandelns auf der Grundlage der sportlichen Kompetenz des Art. 165 AEUV wesentlich.

Diese Unsicherheit, die sich in der Unbestimmtheit der Zielformulierung begründet, wird zudem durch die nebelhafte deutsche Textfassung des Art. 165 AEUV, die sowohl in der Aufgabenzuweisungsnorm des Art. 165 Abs. 1 UAbs. 2 AEUV als auch in der Zielbestimmung des Art. 165 Abs. 2 Spiegelstrich 7 AEUV gleichfalls von der Förderung und Entwicklung der europäischen Dimension des Sports spricht, intensiviert. Inhaltlich bestimmter erscheinen dagegen etwa die englische und französische Sprachfassung des Art. 165 AEUV, die eine gewisse inhaltliche Konnexität zwischen der Aufgabenzuweisung und der Zielformulierung vermitteln.[74] Dabei gilt es im Grundsatz zu beachten, dass gemäß Art. 358 AEUV i.V.m. Art. 55 Abs. 1 EUV der Wortlaut aller sprachlichen Textfassungen gleichermaßen verbindlich ist und keine sprachliche Fassung des Vertrages per se Vorrang genießt.[75] Da jedoch im Grundsatz rechtstheoretisch nur ein einziger Unionsvertrag in verschiedenen sprachlichen Fassungen vorliegt, ist davon auszugehen, dass den Formulierungen der einzelnen Sprachfassungen grundsätzlich dieselbe Bedeutung innewohnt.[76] In diesem Sinne scheinen sowohl die deutsche Terminologie in Art. 165 Abs. 1 UAbs. 2 AEUV als auch die französische und englische Sprachfassung aufgrund ihrer offenen Formulierungen eine einheitliche Identifizierung der der Union übertragenen Aufgabe zuzulassen, die jedoch kaum unabhängig von der Zielformulierungen zu ermitteln sein wird. Auf dieser Grundlage ließe sich die Aufgabenzuweisung des Art. 165 Abs. 1 UAbs. 2 AEUV etwa dahingehend interpretieren, dass die Union mit Fragen, Angelegenheiten und Problemen des Sports, die sich aufgrund ihrer multinationalen und grenzüberschreitenden Bezüge sowie ihren Berührungspunkten mit den Werten der europäischen Dimension als europäische Fragestellungen klassifizieren, betraut ist. In diesem Sinne ließen sich etwa Fragen des Dopings als eine derartige europäische Sportangelegenheit begreifen, da diese einerseits in sämtlichen Mitgliedsstaaten sowie im zwischenstaatlichen Bereich auftreten und andererseits gemeinsame europäische Werte wie etwa den Gedanken des „Fair Play“ oder den Schutz der körperlichen Unversehrtheit der Sportler betreffen.[77] In jedem Fall scheint die Formulierung des Art. 165 Abs. 1 UAbs. 2 AEUV den europäischen Bezug der sportlichen Angelegenheit als notwendige Bedingung für die Eröffnung der Unionszuständigkeit zu installieren. Damit birgt allerdings auch die so verstandene Aufgabe der Union eine gewisse Kompetenzbeschränkung in sich. Denn die Unionsaufgabe kann im Sinne des Grundsatzes der compétence d’attribution auch folglich dahingehend eingeordnet werden, dass die übrige und eigentliche Gestaltung des Sports in der Verantwortung der Mitgliedsstaaten verbleibt. Diese Annahme wird auch durch eine weitere sprachliche Relativierung des Wortlauts unterstützt, wonach Art. 165 Abs. 1 UAbs. 2 AEUV statuiert, dass die Union lediglich zur Förderung der europäischen Dimension beiträgt. Nicht die Förderung der europäischen Dimension an sich, sondern lediglich die „Leistung eines Förderungsbeitrags“ ist damit der terminologische Gegenstand der Aufgabenzuweisung. Betrachtet man die verbleibende Unionszuständigkeit zudem im Licht des Subsidiaritätsgedankens, begrenzt sich ebendiese darüber hinaus auf Handlungen, deren Mehrwert gerade in der Handlung durch die Union als Ganzes besteht und deren Nutzen sich speziell durch die Handlung auf Unionsebene ergibt.[78] Im Ergebnis ist die Aufgabenzuweisung an die Union daher auf die Leistung eines Förderungsbeitrags zu sportlichen Angelegenheiten mit europäischen Bezügen beschränkt, dessen Nutzen sich gerade durch die Handlung auf Unionsebene ergibt.

Neben den genannten Einschränkungen, die sich aus der Zielformulierung und der Aufgabenzuweisung des Art. 165 AEUV ergeben, unterstützen auch die der Union eröffneten Handlungsformen die Annahme, dass die primäre Gestaltungsverantwortung und ‑initiative im Sport auch nach Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon bei den Mitgliedstaaten verbleibt. Grund hierfür ist, dass sich nach Art. 165 Abs. 4 AEUV die konkreten Handlungsbefugnisse der Union auf Fördermaßnahmen und Empfehlungen beschränken. Dabei sind Empfehlungen gemäß Art. 288 UAbs. 5 AEUV bereits nicht rechtsverbindlich; die im Unionsrecht nicht legal definierte Fördermaßnahme können dagegen zwar rechtliche Verbindlichkeiten begründen, lassen jedoch aufgrund ihres Wortsinn, der gemeinhin als die Stimulierung nationaler Aktivitäten zu begreifen ist, gleichfalls gewisse Grenzen der Handlungs- und Initiativmöglichkeiten der Union erahnen.[79] Zudem können Fördermaßnahmen zwar grundsätzlich in allen denkbaren Handlungsformen erfolgen.[80] Die Union ist jedoch ausdrücklich nicht dazu ermächtigt, mithilfe der auf Art. 165 AEUV gestützten Instrumente die Harmonisierung der mitgliedsstaatlichen Rechts- oder Verwaltungsvorschriften herbeizuführen.[81] Insofern darf die Fördermaßnahme – etwa in Form der Richtlinie – nicht die grundsätzliche Kompetenzverteilung zwischen der Union und den Mitgliedsstaaten untergraben.[82] Wo genau die Grenzen zwischen einer zulässigen Fördermaßnahme und einer verbotenen Harmonisierung verlaufen, sei an dieser Stelle offen gelassen.[83] Inhaltlich sind Fördermaßnahmen jedenfalls grundsätzlich darauf beschränkt, den Mitgliedsstaaten Anreize, Wege und Lösungen anzubieten.[84] In der Praxis zeigen die Erfahrungen aus anderen Politikbereichen, dass derartige Fördermaßnahmen – neben Schirmherrschaften oder der Bereitstellung personeller und sachlicher Mittel – zumeist durch finanzielle Anreize erfolgen.[85]

Zudem ist festzustellen, dass die den Sport betreffenden Bestimmungen des Art. 165 AEUV keine Klausel enthalten, wonach die Union den sportlichen Aspekten bei der Ausübung anderer Befugnisse Rechnung zu tragen hätte.[86] Insofern unterscheidet sich Art. 165 AEUV von Kompetenztitel in anderen Politikbereichen, die wie etwa die Kultur mit der Kulturverträglichkeitsklausel des Art. 167 Abs. 4 AEUV oder das Gesundheitswesen mit Art. 168 Abs. 1 UAbs. 1 AEUV entsprechende Querschnittsklauseln enthalten.[87] Zwar sind die Rechtswirkungen der einzelnen Querschnittsklauseln noch nicht gänzlich geklärt.[88] Im Grundsatz begründen sie jedoch ein Rücksichtnahmegebot, das die Union dazu verpflichtet, bei der Auslegung und Anwendung der unionsrechtlichen Bestimmungen sowie bei Regelungen oder Einzelentscheidungen, die auf der Basis dieser Bestimmungen getroffen werden, nicht nur die Ziele der betreffenden Vertragsnorm, sondern darüber hinaus auch die durch die Querschnittsklausel vermittelten Aspekte, Ziele und Werte zu berücksichtigen.[89] Diese besondere Regelungstechnik des Unionsrechts gewährleistet, dass entweder die in den Querschnittsbestimmungen enthaltenen Ziele oder die anderweitig normierten, aber durch die Querschnittsklausel erfassten Ziele die Grenzen einzelner Politikbereiche transzendieren und zu allgemeinen Zielen der Union werden.[90] Indem bei der Ausgestaltung der den Sport betreffenden Bestimmungen des Art. 165 AEUV auf eine entsprechende horizontale Klausel verzichtet wurde, drängt sich die Schlussfolgerung auf, dass das Ziel der Förderung und Entwicklung der europäischen Dimension des Sports nicht zu ebendiesen allgemeinen Zielen der Union zu zählen ist. Damit scheint Art. 165 AEUV keine konstitutionelle Berücksichtigungsverpflichtung der Union zu begründen, wonach sie die Entwicklung der europäischen Dimension des Sports auch bei Maßnahmen in anderen Bereichen und auf Grundlage anderer Zuständigkeiten zu berücksichtigen hätte.[91] Dies bedeutet keineswegs, dass die Union diesbezüglichen Erwägungen nicht Rechnung tragen kann und ggf. auch sollte; eine konstitutionelle Pflicht zur Berücksichtigung besteht jedoch auch nach der Einfügung einer Unionskompetenz in Art. 165 AEUV nicht. Eine Beeinträchtigung der Gültigkeit von Handlungen der Union in anderen Bereichen aufgrund der Tatsache, dass deren Auswirkungen auf den Sport nicht Rechnung getragen wurde, erscheint daher abwegig.[92]

In diesem Zusammenhang ist außerdem zu berücksichtigen, dass zunächst die Gemeinschafts- und später die Unionsorgane bereits seit jeher sportlichen Angelegenheiten und Aspekten auch bei der Anwendung anderer Unionsvorschriften in erheblichem Maße Rechnung getragen haben. Im Ganzen war ihnen folglich bereits vor der Aufnahme des Sports in das Unionsrecht eine große Sensibilität im Umgang mit Fragen, die Berührungspunkte mit dem Sport aufwiesen, zu attestieren. Insofern ist zwar nicht ausgeschlossen, dass die ausdrückliche Verankerung des Sports im Primärrecht durch das Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon bewirkt, dass sportlichen Angelegenheiten und Argumenten zusätzliches Gewicht verliehen wird. Grundlegende Auswirkungen auf die Frage der Anwendbarkeit anderer unionsrechtlicher Bestimmungen sind jedoch mithin nicht feststellbar.[93] Es ist daher nicht zu erwarten, dass die Einfügung der sportlichen Bestimmungen in Art. 165 AEUV den bestehenden Ansatz der Anwendbarkeit der europäischen Rechtsordnung auf den Spitzensport verändert.

b)   Bewertung

Angesichts der vorstehenden Einordnung des Art. 165 AEUV lassen sich mehrere Feststellungen aus der Aufnahme des Sports in das europäische Primärrecht treffen. Zunächst wird die Frage der Zuständigkeit der Union für den Sport dahingehend beantwortet, dass ihr nunmehr eine ausdrückliche Kompetenz für grundsätzlich alle Bereiche des Sports übertragen wurde. Ebendiese Kompetenz unterliegt jedoch weitreichenden Beschränkungen, die sich sowohl aus der Einordnung in den Katalog der Unionszuständigkeit, der Zielformulierung, der Aufgabenzuweisung als auch aufgrund des Katalogs der Handlungsbefugnisse sowie aus dem damit verbundenen Harmonisierungsverbot ergeben. In ihrer Gesamtheit lassen die zahlreichen Beschränkungen der Unionskompetenz daher darauf schließen, dass die eigentliche Verantwortung für den Sport auch nach Inkrafttreten des Art. 165 AEUV bei den Mitgliedsstaaten verblieben ist. Der Union kommt eher eine gewisse „Katalysatorrolle“[94] zu, mithilfe derer sie Maßnahmen der Mitgliedsstaaten stäkt, unterstützt und ergänzt. Insofern erscheint die Unionszuständigkeit als relativ schwache Kompetenz, auf deren Grundlage in der Praxis allenfalls finanzielle Förderprogramme zu erwarten sind.

Darüber hinaus ist im Wortlaut des Art. 165 AEUV keine horizontale Bestimmung enthalten, die im Sinne einer Querschnittsklausel ein Berücksichtigungsgebot der sportlichen Ziele auch in anderen Zuständigkeitsbereichen der Union begründet. Die sportlichen Bestimmungen des Art. 165 AEUV werden sich daher kaum spürbar auf die Frage der Anwendbarkeit der übrigen unionsrechtlichen Vorschriften auswirken. Im Ergebnis erscheint Art. 165 AEUV demgemäß eher evolutionär als revolutionär zu sein, da sich die Bestimmung angesichts der getroffenen Feststellungen lediglich als primärrechtliche Positivierung des Zustandes darstellt, der bereits durch die Initiativen der Gemeinschaft – etwa durch die Erklärungen von Amsterdam und Nizza – geschaffen wurde und folglich bereits vor dem Inkrafttreten des Vertrages von Lissabon bestand.[95] Es liegt damit gleichfalls nahe, dass er die bestehende, insbesondere durch die Urteile des EuGH herausgebildete Herangesehenweise an die Frage der Geltung des Gemeinschaftsrechts im Spitzensport nicht zu verändern sucht.[96] Die vom EuGH entwickelten Grundsätze zur Anwendbarkeit beanspruchen daher auch unter dem Unionsrecht Geltung.

Die eigentliche und inhärente Bedeutung der sportlichen Bestimmungen des Art. 165 AEUV ist im Ergebnis damit weniger in seinen rechtlichen Auswirkungen als vielmehr in der symbolischen Kraft der Aufnahme des Sports in das europäische Primärrecht zu suchen. So lässt sich kaum bestreiten, dass bereits die ausdrückliche Anerkennung als europäischer Politikbereich den Sport, seine Bedürfnisse, Probleme und seine Angelegenheiten in den Fokus der europäischen Öffentlichkeit und Politik rücken lässt, womit zumindest eine Aufwertung seiner Bedeutung sowie eine Sensibilisierung der Politik verbunden ist. Sportliche Argumente haben damit jedenfalls im politischen Diskurs an Gewicht gewonnen. Für das Verhältnis des Spitzensports zur europäischen Rechtsordnung bedeutet die schwache Unionskompetenz des Art. 165 AEUV jedoch, dass der Schwerpunkt der Relevanz des Europarechts wohl auch weiterhin auf den wirtschaftsrechtlichen Bestimmungen, insbesondere den Grundfreiheiten und dem Wettbewerbsrecht, liegt.[97]

2. Die Anwendbarkeit des Unionsrechts auf den Spitzensport in der
europäischen Rechtssprechung

Nach dem Inkrafttreten des Vertrages von Lissabon wurden dem EuGH erneut Fragen im Kontext des Spitzenssports zur Vorabentscheidung vorgelegt. In der Rs. Bernard wandten sich der Berufsfußballspieler Olivier Bernard sowie sein zukünftiger Klub Newcastle United gegen eine in Frankreich geltende Regelung, wonach der Wechsel eines sog. „Espoir“-Spielers nach Beendigung seiner Ausbildung zu einem Klub eines anderen EU-Mitgliedstaats einen Schadenersatzanspruch des bisherigen Klubs begründete.[98] Hierin sahen sie eine ungerechtfertigte Beschränkung der Freizügigkeit junger Nachwuchsspieler, da diese Bestimmung die Wirkung besäße, den Nachwuchsspieler an einem Vertragsschluss mit einem Klub eines anderer Mitgliedsstaats zu hindern oder davon abzuhalten. Der EuGH leitete sein Urteil mit der bekannten Feststellung ein, „[…] dass nach den Zielen der Union die Ausübung des Sports insoweit unter das Unionsrecht fällt, als sie zum Wirtschaftsleben gehört“ und verwies gleichzeitig diesbezüglich insbesondere auf die Urteile in den Rs. Bosman und Meca-Medina.[99] Damit führte der EuGH seine Rechtssprechung auch nach in Krafttreten des Vertrages von Lissabon und der Aufnahme des Sports in den Art. 165 AEUV in das Unionsrecht fort und bestätigte die bisherige Herangehensweise vorbehaltlos. Bemerkenswerterweise verwähnt der EuGH die in Art. 165 AEUV primärrechtliche Verankerung des Sports bei der Frage der Anwendbarkeit des Unionsrechts auf den Spitzensport mit keinem Wort.[100] Aus der Sicht des EuGH scheint demzufolge die Aufnahme des Sports in das Unionsrecht zumindest für die Frage seiner Anwendbarkeit auf den Spitzensport keine Rolle zu spielen. Damit bestätigte der EuGH grundsätzlich das Aufgabenverständnis und die Bedeutung des Art. 165 AEUV, die bereits die Ausgestaltung und Einordnung der unionsrechtlichen Kompetenz nahe legte, wonach die den Sport betreffenden Bestimmungen des Art. 165 AEUV faktisch keine Auswirkungen auf die Frage der Anwendbarkeit des Unionsrechts auf den wirtschaftlich orientierten Spitzensportsport besitzen. Diese entscheidet sich auch weiterhin anhand der Zugehörigkeit des Spitzensports zum Wirtschaftsleben. Demzufolge gilt es zu schließen, dass die in der Rechtsprechungslinie des EuGH herausgebildeten Feststellungen zur Anwendbarkeit der unionsrechtlichen Rechtsordnung grundsätzlich auch nach Inkrafttreten des Vertrages von Lissabon fortgelten und für ihre Beantwortung maßgeblich sind. Die unionsrechtliche Kompetenz des Art. 165 AEUV bewirkt hieran keine spürbare Veränderung.

3. Initiativen der Europäischen Union im Spitzensport

Auch nach dem Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon gibt es einige Initiativen von verschiedenen Unionsorganen, die sich sportlichen Angelegenheiten widmen. Hierzu zählt etwa die Mitteilung der Kommission zur Entwicklung der europäischen Dimension des Sports, die an das Weissbuch Sport anknüpft und dessen Politik- und Entwicklungsbestrebungen fortzuschreiben sucht.[101] Dabei offenbart die Mitteilung neben künftigen sportpolitischen Schwerpunkten der Kommissionspolitik auch ein gewisses Interpretationsverständnis der Kommission von ihrer durch Art. 165 AEUV vermittelten Kompetenz und Rolle im sportpolitischen Diskurs. Gleichzeitig gibt die Mitteilung zu erkennen, dass die Organisation und Gestaltung Sports in jedem Falle „mit dem EU-Recht vereinbar sein [muss].“[102] Zwar geht die Kommission nicht gesondert auf die Frage der Anwendbarkeit des Unionsrechts auf den Sport ein. Durch die Anknüpfung an das Weissbuch Sport sind jedoch auch dessen Feststellungen weiterhin zu berücksichtigen, worin auf der Grundlage der bis dahin ergangenen Rechtssprechung umfangreiche Hinweise über die Anwendbarkeit der einzelnen unionsrechtlichen Bestimmungen zu finden sind. Augenscheinlich geht damit auch die Kommission von der Fortgeltung der bisherigen Ansätze aus, was implizit gleichsam nahe legt, dass die primärrechtliche Verankerung des Sports durch den Vertrag von Lissabon in Art. 165 AEUV auch im Verständnis der Kommission keine Auswirkungen auf die Frage der Anwendbarkeit der übrigen Bestimmungen des Unionsrechts auf den (Spitzen-)Sport zeitigt.

4. Ergebnis

Der durch den Reformvertrag von Lissabon in das Unionsrecht aufgenommene Kompetenztitel der Union für den Sport besitzt keine spürbaren Auswirkungen auf die Frage der Anwendbarkeit des Unionsrechts auf den Spitzensport. Dies legt bereits seine konzeptionelle Ausgestaltung nahe und wird durch die Rechtssprechung des EuGH sowie die Initiativen anderer Unionsorgane bestätigt. Damit gelten die bereits vor dem Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon und hauptsächlich durch die Urteile des EuGH herausgebildeten Grundsätze der Anwendbarkeit des Unionsrechts auf den Spitzensport im Wesentlichen fort. Im Kontext des Spitzensports lässt sich damit feststellen, dass der Unionskompetenz für den Sport kaum eine Bedeutung für die Frage der Anwendbarkeit des Unionsrechts beizumessen ist. Die eigentliche Bedeutung des Art. 165 AEUV ist vielmehr in der politischen Wirkung zu suchen, die von dem eher symbolischen „Aufstieg des Sport in die 1. Liga des Unionsrechts[103] ausgehen kann.

 

III. Fazit

Das Unionsrecht ist insoweit auf den Spitzensport anwendbar, als dieser ein Teil des Wirtschaftslebens darstellt. Diese Feststellung traf der EuGH bereits 1974 in der Rs. Walrave und bildet gleichzeitig den Ursprung der Rechtssprechungslinie, die folgend präzisierend fortentwickelt wurde und auch gegenwärtig die Grundlage für die Beantwortung der Frage der Anwendbarkeit des Unionsrechts auf den Spitzensport bildet.

Dabei ist an das Merkmal der Zugehörigkeit zum Wirtschaftsleben noch keine unmittelbare Rechtsfolge geknüpft. Die Frage, ob die einzelnen unionsrechtlichen Regelungen in einem konkreten Fall einer spitzensportlichen Verhaltensweise oder Handlung entgegen treten, ist vielmehr in einem zweiten, darauf aufbauenden Schritt anhand des Tatbestandes der einzelnen Vorschrift zu bestimmen.[104] Insofern besitzt der Begriff des Wirtschaftslebens eher den Charakter einer Hilfsfunktion, womit im Sinne einer summarischen Prüfung die grundsätzliche Eröffnung des Anwendungsbereichs des Unionsrechts erläutert wird.[105] Dabei ist für den gegenständlichen Spitzensport wohl anzunehmen, dass dieser angesichts seiner wirtschaftlichen Dimension bereits umfassend zum Wirtschaftsleben in Europa zu zählen ist.[106] Hierfür sprechen auch die in der Rechtsprechung des EuGH herausgebildeten Hürden, die lediglich geringe Anforderungen für die Bejahung der Zugehörigkeit zum Wirtschaftleben stellen.[107] Das Merkmal „Teil des Wirtschaftslebens“ wird insoweit vom EuGH denkbar weit ausgelegt.[108] Sollten im Lichte dieser niedrigen Hürden überhaupt noch Grenzfälle festzustellen sein, erscheint es naheliegend, in diesen Zweifelsfällen die Zugehörigkeit zum Wirtschaftsleben dennoch zu bejahen. Hierfür sprechen zumindest der Stil und die Auslegungsmethodik des EuGH, der im Sinne der völkerrechtlichen Interpretationstradition von Integrationsverträgen gemeinhin dazu neigt, derjenigen Deutung den Vorzug einzuräumen, die geeignet ist, die Verwirklichung der Vertragsziele am meisten zu fördern und die Funktionsfähigkeit der Union sowie des Unionsrechts zu sichern.[109] Im Ergebnis bedeutet dies folglich, dass der Spitzensport vollumfänglich zum Wirtschaftsleben zu zählen ist und damit insgesamt in den Anwendungsbereich des Unionsrechts fällt.

Gleichzeitig statuiert das Merkmal der Zugehörigkeit zum Wirtschaftsleben, dass die Frage der Anwendbarkeit des Unionsrechts unabhängig von dem Inhalt und dem Zweck einer Tätigkeit beantwortet wird. Die Einordnung einer Tätigkeit angesichts ihres Zwecks oder ihres Inhalts als „typische oder untypische“ Wirtschaftsleistung ist damit für die Frage der Anwendbarkeit des Unionsrechts ohne Bedeutung.[110] Diese Annahme scheint auch der EuGH zu teilen, wenn er unter Verweis auf die Rs. Walrave auch in anderen, gleichfalls „nicht typisch wirtschaftlichen“ Bereichen bemerkt, dass die für die Anwendbarkeit des Unionsrechts maßgebliche Bejahung der wirtschaftlichen Natur einer Tätigkeit „unabhängig davon [ist], in welchem Bereich sie erbracht wird.“[111] Insofern ist festzustellen, dass sämtliche Bemühungen, die die Anwendbarkeit des Unionsrechts auf den Spitzensport aus anderen, nicht wirtschaftlichen Gründen – etwa aufgrund seiner gesellschaftlichen Rolle oder Bedeutung – zu negieren suchten, tatsächlich nicht in der Lage sind, die rechtliche Beantwortung dieser Frage zu beeinflussen. Der Spitzensport fällt vielmehr als Teil des Wirtschaftslebens in den Anwendungsbereich des Unionsrechts, und zwar unabhängig davon, welche gesellschaftliche und inhaltliche Bedeutung ihm beigemessen wird.

Dabei vermochte auch die Aufnahme des Sports in das europäische Primärrecht durch den Vertrag von Lissabon an dieser in erster Linie durch die Rechtsprechung des EuGH herausgebildeten Feststellung nichts zu verändern. Die Frage der grundsätzlichen Anwendbarkeit der europäischen Rechtsordnung auf den Spitzensport ist demzufolge dahingehend beantwortet, als er als Teil des Wirtschaftslebens umfassend in den grundsätzlichen Anwendungsbereich des Unionsrechts fällt.

 


 

[1]          Hierzu auch J. Mittag, Europa und der Fußball, in: Mittag/Nieland (Hrsg.), Das Spiel mit dem Fußball, S. 155 (175).

[2]          Zu den Internationalisierungsbestreben bekannter Fußballklubs etwa P. C. van Overloop/A. Hermanns, Ausdehnung der Wertschöpfung im Profifußball durch Internationalisierung, in: Denzel/Wagner-Braun (Hrsg.), FS Gömmel, S. 357, passim.

[3]          Ebenso P. C. van Overloop/A. Hermanns, Ausdehnung der Wertschöpfung im Profifußball durch Internationalisierung, in: Denzel/Wagner-Braun (Hrsg.), FS Gömmel, S. 357 (357).

[4]          Ebenso B. Hess, Vom Konflikt zur Konkordanz, in: Vieweg (Hrsg.), Prisma des Sportrechts, S. 1 (4); hierzu auch J. Mittag, Die Europäische Union und der Fußball, in: ders./Nieland (Hrsg.), Das Spiel mit dem Fußball, S. 203 (216).

[5]          So auch J. Tyrolt, Sportschiedsgerichtsbarkeit und zwingendes staatliches Recht, in: Vieweg (Hrsg.), Spektrum des Sportrechts, S. 75 (90).

[6]          Hierzu etwa G. Engelbrecht, AnwBl. 2001, S. 637 (641).

[7]          B. Pfister, in: Fritzweiler/ders./Summerer (Hrsg.), PHB Sportrecht, 2. Aufl., Einführung, Rn. 32.

[8]          D. Reuter, DZWir 1996, S. 1 (8).

[9]          Siehe zur Zurückhaltung der staatlichen Richter auch Parrish/S. Miettinen, The Sporting Exception in the EU Law, S. 11.

[10]        U. Steiner, Was geht der Sport die Juristen an? in: Denzel/Wagner-Braun (Hrsg.), FS Gömmel, S. 279 (286) formuliert insofern pointiert, dass „[…] in Bezug auf den Sport […] der Staat selbst Lobbyist [sei].“

[11]        Hierzu auch D. Reuter, DZWir 1996, S. 1 (8).

[12]        Eine besonders bemerkenswertes Beispiel hierfür ist etwa die praktische Immunität der Verbandsfunktionäre gegenüber der Korruptionsverfolgung nach dem schweizerischen Recht, hierzu. M. Pieth, Jusletter 14, März 2011, passim., oder die Verschonung internationaler Verbände von der Steuerpflicht ihrer Einkünfte in Deutschland, hierzu J. Hotlhaus, IStR 2008, S. 504, passim., sowie U. Steiner, Was geht der Sport die Juristen an? in: Denzel/Wagner-Braun (Hrsg.), FS Gömmel, S. 279 (286) m.w.N.

[13]        Ähnlich B. Hess, Vom Konflikt zur Konkordanz, in: Vieweg (Hrsg.), Prisma des Sportrechts, S. 1 (4).

[14]        So gibt es etwa – mit Ausnahme des Golfsports – keine europäische Kontinentalauswahl oder dergleichen.

[15]        U. Steiner, Was geht der Sport die Juristen an? in: Denzel/Wagner-Braun (Hrsg.), FS Gömmel, S. 279 (286).

[16]        So bereits G. Engelbrecht, AnwBl. 2001, S. 637 (639); auch die große Abneigung, die manches Mal im Spitzensport gegen die Anwendbarkeit und Anwendung des Unionsrechts festzustellen ist, mag man als Indiz für dessen zunehmende Bedeutung deuten; hierzu auch R. Parrish/S. Miettinen, The Sporting Exception in the EU Law, S. 12.

[17]        In der nachfolgenden Darstellung wird insofern der Begriff „Gemeinschaftsrecht“ für die europarechtlichen Bestimmungen und die Rechtsprechung des Gerichtshofs vor Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon verwendet.

[18]        M. Zuleeg, Der Sport im europäischen Gemeinschaftsrecht, in: Will (Hrsg.), Sportrecht und Europa, S. 1 (1).

[19]        Hierzu auch S. Weatherill, E.C.L.R. 2006, S. 645 (645).

[20]        R. Streinz, Die Auswirkungen der europäischen Gesetzgebung auf den Sport; in: Tokarski (Hrsg.), EU-Recht und Sport, S. 14 (22).

[21]        R. Streinz, Europarecht, 6. Aufl., Rn. 653.

[22]        Dies galt nicht nur für den Spitzensport, ebenso R. Streinz, Die Auswirkungen der europäischen Gesetzgebung auf den Sport; in: Tokarski (Hrsg.), EU-Recht und Sport, S. 14 (23).

[23]        J. Schwarze, Europäisches Wirtschaftsrecht, Rn. 31.

[24]        Siehe ebenso zu den Medien J. Schwarze, Medienfreiheit und Medienvielfalt im Europäischen Gemeinschaftsrecht, in: ders. (Hrsg.), Europarecht, S. 807 (845).

[25]        M. Nolte, in: ders./Horst (Hrsg.), Handbuch Sportrecht, Staats- und Europarecht, S. 34.

[26]        EuGH, Urt. v. 12.12.1974, Rs. 36-74, B.N.O. Walrave, L.J.N. Koch/Association Union cycliste internationale ua („Walrave“)., Slg. 1974 , 1405.

[27]        EuGH, Urt. v. 12.12.1974, Rs. 36-74, B.N.O. Walrave, L.J.N. Koch/Association Union cycliste internationale ua („Walrave“)., Slg. 1974 , 1405, Rn. 4/10.

[28]        W. Schroeder, Sport und Europäische Integration, S. 45 schließt weitgehend, dass der EuGH mit dieser Feststellung die Anwendbarkeit des Gemeinschaftsrechts auf den Bereich des Amateursports gleichzeitig verneinte. Dies erscheint jedoch fragwürdig.

[29]        EuGH, Urt. v. 14.07.1976, Rs. 13-76, Gaetano Donà/Mario Mantero („Donà“), Slg. 1976, 1333.

[30]        EuGH, Urt. v. 14.07.1976, Rs. 13-76, Gaetano Donà/Mario Mantero („Donà“), Slg. 1976, 1333, Rn. 12/13.

[31]        In der Rs. Walrave stellte der EuGH noch fest, dass sportliche Betätigungen nur insoweit dem Gemeinschaftsrecht unterfielen, als sie einen Teil des Wirtschaftslebens ausmachen; in der Rs. Donà wurde die formelhaften Formulierung dahingehend verändert, dass sportliche Betätigungen insoweit dem Gemeinschaftsrecht unterfielen, als sie einen Teil des Wirtschaftslebens ausmachen; zu dieser Frage R. Streinz, Die Auswirkungen der europäischen Gesetzgebung auf den Sport; in: Tokarski (Hrsg.), EU-Recht und Sport, S. 14 (27 f.) m.w.N.

[32]        Der EuGH sieht es insofern im Rahmen des Vorabentscheidungsverfahrens nicht als seine Aufgabe an, „[…] Gutachten zu allgemeinen oder hypothetischen Fragen abzugeben.“, so etwa EuGH, Urt. v. 24.04.2012, Rs. C-571/10, Servet Kameraj/Istituto per l’Edilizia sociale della Provincia autonoma di Bolzano (IPES) u.a., (Slg. 2012, noch nicht in der amtl. Slg), Rn. 40 ff.

[33]        In diesem Sinne scheint M. Zuleeg, Der Sport im europäischen Gemeinschaftsrecht, in: Will (Hrsg.), Sportrecht und Europa, S. 1 (1) die Formulierung zu verstehen, indem er besonders betont, „dass es in dem Satz nicht heißt, „nur insoweit“ sei das Gemeinschaftsrecht maßgeblich.“

[34]        Dies legt auch der Vergleich der Urteilstexte beider Rechtssachen in den verschiedenen Sprachfassungen nahe, die teilweise eine wortgleiche Formulierung enthalten, so etwa der englische Urteilstext, dessen Formulierung („Having regard to the objectives of the community, the practice of sports is subject to community law only in so far as it constitutes an economic activity within the meaning of article 2 of the treaty.“) sich in beiden Urteilen findet, vgl. ECJ Case 13-76, Gaetano Donà/Mario Mantero („Donà“), ECR 1976, 1333, para 12 und ECJ Case 36-74, B.N.O. Walrave, L.J.N. Koch/Association Union cycliste internationale ua („Walrave“)., ECR 1974, 1405, para 4; die französische Sprachfassung der Urteile weist hingegen den gleiche sprachlichen Unterschied wie die deutschen Urteilstexte vor.

[35]        EuGH, Urt. v. 15.12.1995, Rs. C-415/93, Union royale belge des sociétés de football association ASBL ua./Jean-Marc Bosman („Bosman“), Slg. 1995, I-4921.

[36]        Hierzu auch A. Sasdi, Die Verbandsautonomie der Sportverbände im Korset des Gemeinschaftsrechts - Zwischen Skylla und Charybdis, in: Sander/ders. (Hrsg.), Sport im Spannungsfeld von Recht, Wirtschaft und europäischen Grundfreiheiten, S. 115 (115); zu der relativ „geräuschlosen“ Erledigung der anderen Urteile im Kontext des Spitzensports siehe R. Streinz, Die Auswirkungen der europäischen Gesetzgebung auf den Sport; in: Tokarski (Hrsg.), EU-Recht und Sport, S. 14 (24).

[37]        Ausführlich zum Sachverhalt B. Hess, Vom Konflikt zur Konkordanz, in: Vieweg (Hrsg.), Prisma des Sportrechts, S. 1 (6 ff.).

[38]        EuGH, Urt. v. 15.12.1995, Rs. C-415/93, Union royale belge des sociétés de football association ASBL ua./Jean-Marc Bosman („Bosman“), Slg. 1995, I-4921, Rn. 73.

[39]        So A. Sasdi, Die Verbandsautonomie der Sportverbände im Korsett des Gemeinschaftsrechts - Zwischen Skylla und Charybdis, in: Sander/ders. (Hrsg.), Sport im Spannungsfeld von Recht, Wirtschaft und europäischen Grundfreiheiten, S. 115 (115).

[40]        EuGH, Urt. v. 11.04.2000, verb. Rs. C-51/96 und C-191/97, Christelle Deliège/
Ligue francophone de judo et disciplines associées ASBL ua („Deliège“), Slg. 2000, I-2549, Rn. 41.

[41]        EuGH, Urt. v. 11.04.2000, verb. Rs. C-51/96 und C-191/97, Christelle Deliège/
Ligue francophone de judo et disciplines associées ASBL ua („Deliège“), Slg. 2000, I-2549, Rn. 46.

[42]        EuGH, Urt. v. 11.04.2000, verb. Rs. C-51/96 und C-191/97, Christelle Deliège/
Ligue francophone de judo et disciplines associées ASBL ua („Deliège“), Slg. 2000, I-2549, Rn. 52.

[43]        EuGH, Urt. v. 11.04.2000, verb. Rs. C-51/96 und C-191/97, Christelle Deliège/
Ligue francophone de judo et disciplines associées ASBL ua („Deliège“), Slg. 2000, I-2549, Rn. 53, 54.

[44]        Dementsprechend konturierte der EuGH die Grenzen des gemeinschaftsrechtlichen Geltungsbereichs bereits in der Rs. Levin bei Tätigkeiten, „[…] die einen so geringen Umfang haben, dass sie sich als völlig untergeordnet und unwesentlich darstellen.“ vgl. EuGH, Urt. v. 23.03.1982, Rs. 53/81, D.M. Levin/Staatssecretaris van Justitie („Levin“), Slg. 1982, 1035, Rn. 17.

[45]        B. Hess, Vom Konflikt zur Konkordanz, in: Vieweg (Hrsg.), Prisma des Sportrechts, S. 1 (11).

[46]        EuGH, Urt. v. 13.04.2000, Rs. C-176/96, Jyri Lethonen ua./FRBSB („Lethonen“), Slg. 2000, I-2681.

[47]        EuGH, Urt. v. 13.04.2000, Rs. C-176/96, Jyri Lethonen ua./FRBSB („Lethonen“), Slg. 2000, I-2681, Rn. 32, 42, 44.

[48]        EuGH, Urt. v. 18.07.2006, Rs. C-519/04 P, David Meca-Medina und Igor Majcen/
Kommission („Meca-Medina“), Slg. 2006, I-6991.

[49]        EuGH, Urt. v. 18.07.2006, Rs. C-519/04 P, David Meca-Medina und Igor Majcen/
Kommission („Meca-Medina“), Slg. 2006, I-6991, Rn. 22.

[50]        EuGH, Urt. v. 01.07.2008, Rs. C-49/07, Motosykletistiki Omospondia Ellados NIPD/Elliniko Dimosio („MOTOE“), Slg. 2008, I-4863.

[51]        EuGH, Urt. v. 01.07.2008, Rs. C-49/07, Motosykletistiki Omospondia Ellados NIPD/Elliniko Dimosio („MOTOE“), Slg. 2008, I-4863, Rn. 22.

[52]        Hierzu W. Tokarski, Eu-Recht und Sport, in: ders. (Hrsg.), EU-Recht und Sport, S. 11 (11 f.); eine ausführliche Darstellung der europäischen Initiativen im Sport findet sich bei J. Mittag, Die Europäische Union und der Fußball, in: ders./Nieland (Hrsg.), Das Spiel mit dem Fußball, S. 203 (204 ff.)

[53]        29. Erklärung zum Sport, Vertrag von Amsterdam zur Änderung des Vertrags über die Europäische Union, der Verträge zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften sowie einiger damit zusammenhängender Rechtsakte, ABl. C 340, 10.11.1997, S. 173 ff.

[54]        Siehe hierzu etwa EuGH, Urt. v. 11.04.2000, verb. Rs. C-51/96 und C-191/97, Christelle Deliège/Ligue francophone de judo et disciplines associées ASBL ua („Deliège“), Slg. 2000, I-2549, Rn. 42; zur Bedeutung der Erklärung siehe die Darstellung unter 1. Teil, A., III., 3.

[55]        Erklärung über die im Rahmen gemeinsamer Politik zu berücksichtigenden besonderen Merkmale des Sports und seine gesellschaftliche Funktion in Europa, Schlussfolgerungen des Vorsitzes, Europäischer Rat (Nizza), Annex IV, Dok. 13948/00, verfügbar unter www.consilium.europa.eu.

[56]        Nr. 1 und 2 der Erklärung über die im Rahmen gemeinsamer Politik zu berücksichtigenden besonderen Merkmale des Sports und seine gesellschaftliche Funktion in Europa, Schlussfolgerungen des Vorsitzes, Europäischer Rat (Nizza), Annex IV, Dok. 13948/00.

[57]        Weissbuch Sport, KOM (2007) 391 final.

[58]        B. Hess, Vom Konflikt zur Konkordanz, in: Vieweg (Hrsg.), Prisma des Sportrechts, S. 1 (4 f.)

[59]        H.-J. Blanke, in: Grabitz/Hilf/Nettesheim (Hrsg.), Das Recht der EU, 46. Erg., Art. 165 AEUV, Rn. 141.

[60]        Ebenso S. Weatherill, E.C.L.R. 2006, S. 645 (646).

[61]        Siehe zur Methodik des Gerichtshof U. Everling, Zur Begründung der Urteile des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften, in: ders. (Hrsg.), Unterwegs zur Europäischen Union, S. 368 (379).

[62]        Die bekannte Formulierung geht zurück auf die Schlussanträge des GA Grand v. 14.07.1967 in den verb. Rs. 5, 7 und 13 bis 24 -66, E. Kampffmeyer u.a./Kom-mission, Slg. 1967, S. 332 (367).

[63]        Dies stellte auch die Kommission in Anhang I zu ihrem Weissbuch Sport, KOM (2007) 391 final fest; ebenso B. Hess, Vom Konflikt zur Konkordanz, in: Vieweg (Hrsg.), Prisma des Sportrechts, S. 1 (4).

[64]        Zur Einordnung des Art. 165 Abs. 3 AEUV als Aufgabenzuweisung und nicht als Handlungsbefugnis M. Simm, in: Schwarze (Hrsg.), EU-Kommentar, 3. Aufl., Art. 165 AEUV, Rn. 22.

[65]        R. Parrish/B. Garcia/S. Miettinen/R. Siekmann, Der Vertrag von Lissabon und die Sportpolitik der Europäischen Union, S. 11, 49.

[66]        H.-J. Blanke, in: Grabitz/Hilf/Nettesheim (Hrsg.), Das Recht der EU, 46. Erg., Art. 165 AEUV, Rn. 138.

[67]        So E. Lenski, in: Lenz/Borchardt (Hrsg.), EU-Verträge, Art. 2 AEUV, Rn. 13.

[68]        Ebenso S. Pelka, in: Schwarze (Hrsg.), EU-Kommentar, 3. Aufl., Art. 2 AEUV, Rn. 21.

[69]        Ebenso S. Pelka, in: Schwarze (Hrsg.), EU-Kommentar, 3. Aufl., Art. 2 AEUV, Rn. 21; zu den Hintergründen dieser Kompetenzkategorie siehe etwa J. Wuermeling, EuR 2004, S. 216 (223).

[70]        M. Simm, in: Schwarze (Hrsg.), EU-Kommentar, 3. Aufl., Art. 165 AEUV, Rn. 19.

[71]        So etwa auch T. Jeck/B. Langner, Die Europäische Dimension des Sports, S. 5, die Aspekte der europäischen Dimension aus ordnungspolitischer Sicht betrachten.

[72]        Ähnlich R. Parrish/B. Garcia/S. Miettinen/R. Siekmann, Der Vertrag von Lissabon und die Sportpolitik der Europäischen Union, S. 17.

[73]        In diesem Sinne auch M. Kotzur, in: Geiger/Khan/ders. (Hrsg.), EUV/AEUV, 5. Aufl., Art. 165 AEUV, Rn. 7.

[74]        Die entsprechenden Bestimmungen des Art. 165 TFEU lauten: „The Union shall contribute to the promotion of European sporting issues […]. Union action shall be aimed at developing the European dimension in sport […]”; die entsprechenden Bestimmungen des Art. 165 TFEU lauten: „L’Union contribue à la promotion des enjeux europeèns du sport […]. L’action de l’union vise à developper la dimension européenne du sport […].“

[75]        St. Rtspr., siehe EuGH, Urt. v. 03.03.1977, Rs. 80/76, North Kerry Milk Products Ltd./Minister für Landwirtschaft und Fischereiwesen, Slg. 1977, 425, Rn. 11/12; EuGH, Urt. v. 12.11.1998, Rs. 149/97, The Institute of the Motor Industry/Com-missioner of Customs and Excise, Slg. 1998, I-7053, Rn. 16.

[76]        R. Geiger, in: ders./Khan/Kotzur (Hrsg.), EUV/AEUV, 5. Aufl., Art. 55 EUV, Rn. 5.

[77]        Ähnlich M. Kotzur, in: Geiger/Khan/ders. (Hrsg.), EUV/AEUV, 5. Aufl., Art. 165 AEUV, Rn. 7.

[78]        Ähnlich R. Parrish/B. Garcia/S. Miettinen/R. Siekmann, Der Vertrag von Lissabon und die Sportpolitik der Europäischen Union, S. 13 f.

[79]        Ebenso M. Simm, in: Schwarze (Hrsg.), EU-Kommentar, 3. Aufl., Art. 165 AEUV, Rn. 24.

[80]        H.M., so M. Simm, in: Schwarze (Hrsg.), EU-Kommentar, 3. Aufl., Art. 165 AEUV, Rn. 24; M. Ruffert, in: Callies/ders. (Hrsg.), EUV/AEUV, 4. Aufl., Art. 165 AEUV Rn. 23; a.A. H.-J. Blanke, in: Grabitz/Hilf/Nettesheim (Hrsg.), Das Recht der EU, 46. Erg., Art. 165 AEUV, Rn. 101.

[81]        M. Kotzur, in: Geiger/Khan/ders. (Hrsg.), EUV/AEUV, 5. Aufl., Art. 165 AEUV, Rn. 18.

[82]        M. Ruffert, in: Callies/ders. (Hrsg.), EUV/AEUV, 4. Aufl., Art. 165 AEUV Rn. 23.

[83]        Zur Lösung dieser Problematik durch den Verweis auf andere Vertragsbestimmungen siehe EuGH, Urt. v. 05.10.2000, Rs. 376/98, Bundesrepublik Deutschland/Euro-päisches Parlament und Rat der Europäischen Union, Slg. 2000, I-8419, Rn. 88.

[84]        M. Ruffert, in: Callies/ders. (Hrsg.), EUV/AEUV, 4. Aufl., Art. 165 AEUV Rn. 24.

[85]        Für den Bereich der Bildung etwa K. Lenaerts, C.M.L.R. 1994, S. 7 (38).

[86]        R. Parrish/B. Garcia/S. Miettinen/R. Siekmann, Der Vertrag von Lissabon und die Sportpolitik der Europäischen Union, S. 10.

[87]        Art. 167 Abs. 4 AEUV bestimmt, dass „[d]ie Union […] bei ihrer Tätigkeit aufgrund anderer Bestimmungen der Verträge den kulturellen Aspekte Rechnung [trägt].“ Art. 168 Abs. 1 UAbs. 1 AEUV bestimmt, dass „[b]ei der Festlegung und Durchführung aller Unionspolitiken und –maßnahmen […] ein hohes Gesundheitsschutzniveau sichergestellt [wird].

[88]        W. Berg, in: Schwarze (Hrsg.), EU-Kommentar, 3. Aufl., Art. 168 AEUV, Rn. 15.

[89]        Zur Problematik der Querschnittsklauseln ausführlich U. Everling, Querschnittsklauseln im reformierten Europäischen Kartellrecht, in: Baums/Wertenbruch (Hrsg.), FS Huber, S. 1073, 1079 f. und passim.

[90]        J. P. Terhechte, in: Grabitz/Hilf/Nettesheim (Hrsg.), Das Recht der EU, 46. Erg., Art. 3 EUV, Rn. 17; zur Querschnittsklausel der Gleichstellung siehe M. Holoubek, in: Schwarze (Hrsg.), EU-Kommentar, 3. Aufl., Art. 8 AEUV, Rn. 3.

[91]        Ebenso R. Parrish/B. Garcia/S. Miettinen/R. Siekmann, Der Vertrag von Lissabon und die Sportpolitik der Europäischen Union, S. 13; 23.

[92]        R. Parrish/B. Garcia/S. Miettinen/R. Siekmann, Der Vertrag von Lissabon und die Sportpolitik der Europäischen Union, S. 23.

[93]        Ebenso R. Parrish/B. Garcia/S. Miettinen/R. Siekmann, Der Vertrag von Lissabon und die Sportpolitik der Europäischen Union, S. 13; 23.

[94]        H.-J. Blanke, in: Grabitz/Hilf/Nettesheim (Hrsg.), Das Recht der EU, 46. Erg., Art. 165 AEUV, Rn. 101.

[95]        Ähnlich R. Parrish/B. Garcia/S. Miettinen/R. Siekmann, Der Vertrag von Lissabon und die Sportpolitik der Europäischen Union, S. 13.

[96]        Ebenso: S. van den Bogaert/A. Vermeersch, Sport in the European Consitution: All sound and no fury?, S. 25, verfügbar unter: http://papers.ssrn.com/sol3/papers.cfm?
abstract_id=977456.

[97]        Ähnlich M. Ruffert, in: Callies/ders. (Hrsg.), EUV/AEUV, 4. Aufl., Art. 165 AEUV Rn. 6.

[98]        EuGH, Urt. v. 16.03.2010, Rs. C-325/08, Olympique Lyonnais SASP/Olivier Bernard und Newcastle UFC („Bernard“), Slg. 2010, I-2177.

[99]        EuGH, Urt. v. 16.03.2010, Rs. C-325/08, Olympique Lyonnais SASP/Olivier Bernard und Newcastle UFC („Bernard“), Slg. 2010, I-2177, Rn. 27.

[100]       Ebenso B. Eichel, EuR 2010, S. 685 (688).

[101]       Mitteilung der Kommission v. 18.01.2011, KOM (2011) 12 endg.

[102]       Mitteilung der Kommission v. 18.01.2011, KOM (2011) 12 endg., S. 12.

[103]       B. Eichel, EuR 2010, S. 685 (685).

[104]       Ähnlich zu den Grundfreiheiten siehe M. Krogmann, Sport und Europarecht, S. 8 f.

[105]       W. Schroeder, Sport und Europäische Integration, S. 38.

[106]       Eenso B. Hess, Vom Konflikt zur Konkordanz, in: Vieweg (Hrsg.), Prisma des Sportrechts, S. 1 (4); anschaulich auch zu den Nationalmannschaften C. O. Lenz, Der Beitrag des EuGH zur Deregulierung des Sports, in: Jaeger/Stier (Hrsg.), Sport und Kommerz, S. 83 (90 f.).

[107]       Dies wird besonders deutlich in der Rs. Deliège, in der alle Tätigkeiten, die nicht völlig untergeordnet und unwesentlich sind, als Teil des Wirtschaftslebens angesehen wurden, vgl. EuGH, Urt. v. 11.04.2000, verb. Rs. C-51/96 und C-191/97, Christelle Deliège/Ligue francophone de judo et disciplines associées ASBL ua („Deliège“), Slg. 2000, I-2549, Rn. 53-54.

[108]       P. Heermann, WuW 2009, S. 394 (398) m.w.N.

[109]       R. Streinz, Europarecht, 6. Aufl., Rn. 498.

[110]       Ähnlich W. Schroeder, Sport und Europäische Integration, S. 39.

[111]       EuGH, Urt. v. 03.071986, Rs. 66/85, Deborah Lawrie-Blum/Land Baden-Württemberg („Lawrie-Blum“), Slg. 1986, 2121, Rn. 20.