EuGH Urteil vom 08.12.2022

EuGH entscheidet über Löschung unwahrer Inhalte

12.12.2022

Der EuGH entschied mit seinem Urteil vom 08.12.2022, dass Google offensichtlich unrichtige Inhalte  aus dem Suchindex entfernen muss. 

Im Ursprungsverfahren vor dem Bundesgerichtshof verlangten die Kläger die Auslistung verschiedener Links, die ihrer Ansicht nach eindeutig unrichtige Informationen enthielten. Des Weiteren sollten Vorschaubilder („thumbnails“) die als Ergebnisse ihrer Namenssuche erschienen, gelöscht werden.

Grundlegend stellte das Gericht zunächst fest, dass sich die Verarbeitung personenbezogener Daten durch eine Suchmaschine, von der durch die Herausgeber von Websites maßgeblich unterscheidet. Suchmaschinen machen den Großteil der weltweiten Verarbeitung personenbezogener Daten aus und bieten den Nutzern, anders als aufgeführte Websites, einen strukturierten Überblick über ein bestimmtes Thema oder eine gesuchte Person. Aus der Auflistung lässt sich so ein umfassenderes Profil der Person erstellen. Folglich erstreckt sich die Verantwortung der Suchmaschinen somit nicht auf die Inhalte der aufgeführten Websites, wohl aber auf die Listung in den Suchergebnissen.

Gegeneinander abzuwägen waren, unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsprinzips, die durch die Charta der Grundrechte der Europäischen Union geschützten Rechte auf Achtung des Privatlebens, den Schutz personenbezogener Daten und auf Informationsfreiheit. Die Frage der Vorschaubilder musste dabei gesondert betrachtet werden, da deren Listung einen deutlich intensiveren Eingriff in die Grundrechte darstellen kann.

Die Grenze des Rechtes auf Löschung verläuft dort, wo die bereitgestellten Informationen für die Ausübung des Rechts auf freie Information unerlässlich sind. Sollte ein überwiegender Teil dieser Informationen aber unrichtig sein, besteht dieses Recht nicht.

Aufgrund des grundrechtlichen Schutzes kann eine Entfernung unrichtiger Informationen aus den Suchmaschinenlisten ohne gerichtliche Entscheidung erfolgen. Betroffene müssen lediglich einen hinreichenden Nachweis dafür erbringen, dass die über sie angeführten Informationen fehlerhaft oder unwahr sind.

Bei der Löschung von Vorschaubildern müssen Suchmaschinenbetreiber den Informationswert der Bilder unabhängig vom Kontext der Ursprungsquelle betrachten. Viel mehr zählt der Zusammenhang mit dem Text der Suche und den anderen Suchergebnissen.

Lehnt der Suchmaschinenbetreiber die Entfernung aus der Auflistung ab, können sich Betroffene weiterhin an eine Kontrollstelle oder das Gericht wenden, um eine weitere Prüfung zu veranlassen.

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