Als Käufer ist es oft schwer zu erkennen, ob Artikel auf dem Amazon-Marktplatz von Drittanbietern oder direkt von Amazon angeboten werden. Lässt sich bei einem gegen Markenrecht verstoßenden Angebot nicht eindeutig erkennen, wer der Anbieter ist, haftet Amazon.
Der französische Schuhdesigner Christian Louboutin klagte gegen den Onlineversandhändler Amazon wegen der Verwendung eines von Louboutin engetragenen Zeichens (C-148/21; C-184/21).
Der EuGH entschied nun, dass Amazon ein eingetragenes Zeichen selbst nutzt, wenn Käufer aus der Online-Darstellung folgern dürfen, dass Artikel direkt von Amazon vermarktet werden. Stammt das Angebot eigentlich von einem Drittanbieter ändert das laut EuGH nichts an der Haftungsentscheidung.
Anlass der Klagen waren die Angebote von Drittanbietern auf dem Online-Marktplatz von Schuhen mit roten Sohlen. Für eben diese wurden die Schuhe von Christian Louboutin weltweit bekannt und ließ diese in der EU als geschützte Marke eingtragen.
Louboutin gab an, dem Vertrieb der Schuhe nicht zugestimmt zu haben. Amazon habe mit dem Angebot ein Zeichen, dass mit seiner Marke identisch ist, widerrechtlich für angebotene Artikel benutzt. Insbesondere sei nicht erkennbar, dass die Schuhe nicht unmittelbar von Amazon selbst verkauft werden. Amazon wies hingegen jedwede Verantwortung für den Inhalt der Anzeigen von Drittanbietern von sich.
In der Entscheidung stellte der EuGH klar, dass die einheitliche Darstellung auf dem Marktplatz ausschlaggebend ist. Die Anzeigen für Drittanbieter fügen sich demnach in die Darstellung ein, wenn sie gemeinsam mit eigenen Anzeigen aufgeführt werden und jeweils das Amazon-Logo enthalten. Ein durchschnittlich informierter Nutzer dürfe dann davon ausgehen, dass Amazon die Produkte im eigenen Namen und auf eigene Rechnung verkauft.
Die konkrete Entscheidung über die Verletzung des Markenrechts obliegt nun den vorlegenden Gerichten.