In einem Verfahren vor dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) geht es um Asylzentren in Albanien, die die italienische Regierung eingerichtet hat, um Flüchtlinge ohne Asylanspruch in ihre Heimatländer abschieben zu können.
Die italienische Regierung ist der Auffassung, dass die Asylverfahren mit diesem umstrittenen Modell deutlich schneller als sonst üblich durchgeführt werden können. Innerhalb von 28 Tagen sollen die Behörden über Asylanträge entscheiden - ohne, dass die Geflüchteten Italien und damit EU-Gebiet betreten. Stattdessen sollen sie in Asyllagern in Albanien auf die Entscheidung warten. Konkret geht es dabei um zwei Lager an der albanischen Adriaküste in Gjadër und in Shëngjin.
Schon auf dem Mittelmeer fangen italienische Grenzschützer Geflüchtete auf ihrem Weg nach Italien ab. Auf dem Schiff prüfen die Beamten, wer für das Verfahren in Frage kommt. Diese Methode ist rechtlich nur zulässig, wenn die Geflüchteten aus sogenannten "sicheren Herkunftsländern" kommen.
Mehrfach hatte die italienische Regierung versucht, die Geflüchteten in den albanischen Lagern unterzubringen. In jedem Fall entschieden italienische Gerichte, dass die Geflüchteten nach Italien zu bringen seien, um über die Asylanträge zu entscheiden.
Zwei betroffene Asylbewerber hatten sich juristisch gegen das Vorgehen gewehrt - mit Erfolg. Ein Gericht in Rom entschied: Bangladesch und Ägypten sind keine sicheren Herkunftsländer. Das römische Gericht hatte allerdings noch Klärungsbedarf und rief deshalb im November 2024 den EuGH an.
Der Generalanwalt des EuGH, Richard de la Tour warf Zweifel an der Rechtmäßigkeit des "Albanien-Modells" auf. Zwar dürften EU-Mitgliedstaaten für ihre Asylverfahren sichere Herkunftsländer selbst bestimmen, sagte de la Tour. Die entsprechende Regelung müsse aber offenlegen, auf welchen Quellen diese basiere, damit Gerichte sie überprüfen könnten.
Nach Ansicht des Generalanwalts sei eine Einstufung als sicherer Herkunftsstaat auch möglich, wenn dort bestimmte Personengruppen gefährdet seien. Dies aber nur, wenn sichergestellt sei, dass der Herkunftsstaat demokratisch ist und die gefährdeten Personengruppen von der dortigen Regierung geschützt werden.
Der Vorschlag des Generalanwalts gilt als rechtliche Einschätzung. Der EuGH ist nicht an den Entscheidungsvorschlag gebunden und kann auch anders entscheiden.
Die Entscheidung des EuGH verdient im Hinblick auf die geplante Verschärfung der europäischen Asylpolitik besondere Beachtung und wird einen richtungsweisenden Rahmen setzen.