Der Europäische Gerichtshof entschied: Ist eine Pauschalreise durch gravierende Mängel faktisch unbrauchbar, kann der Reisende den gesamten Preis zurückfordern, unabhängig davon, ob einige Teilleistungen erbracht wurden.
Zwei polnische Urlauber hatten sich auf Sonne, Strand und Entspannung in einem Fünf-Sterne-Resort in Albanien gefreut – doch ihr Aufenthalt wurde von Anfang an zur Katastrophe. Direkt nach ihrer Ankunft begannen Abrissarbeiten an den Hotelpools, die vier Tage lang für Lärm, Staub und Erschütterungen sorgten. Schwimmbecken, Strandzugang und Essensangebote waren stark eingeschränkt, und die Erholung blieb praktisch aus.
Die Urlauber forderten deshalb die volle Rückerstattung des Reisepreises. Das polnische Gericht legte den Fall dem Europäischen Gerichtshof (EuGH, Urteil v. 23.10.2025, C-469/24) vor, um klären zu lassen, ob dies auch dann möglich ist, wenn einzelne Leistungen erbracht wurden. Der EuGH entschied: Ist eine Pauschalreise durch gravierende Mängel faktisch unbrauchbar, kann der Reisende den gesamten Preis zurückfordern, unabhängig davon, ob einige Teilleistungen erbracht wurden. Strafschadensersatz ist ausgeschlossen, nationale Vorschriften wie §§ 651i Abs. 3 Nr. 7 Alt. 1, 651n Abs. 1 Nr. 3 BGB können jedoch zusätzlichen Schadensersatz ermöglichen, etwa wenn der Veranstalter die Mängel hätte vorhersehen können.
Für die Rückerstattung zählt nicht die Erbringung einzelner Leistungen, sondern der Gesamteindruck der Reise. Verfehlt der Urlaub seinen Zweck vollständig, steht dem Reisenden nach den §§ 651i, 651n BGB der volle Reisepreis zu.
Der Fall zeigt, dass Pauschalreiseveranstalter verpflichtet sind, ihre Leistungen so zu erbringen, dass der Urlaub den vertraglich zugesicherten Erholungszweck erfüllt – und dass selbst vermeintlich kleine Mängel in ihrer Gesamtheit zu einer vollständigen Rückerstattung führen können, wenn der Urlaub dadurch praktisch ruiniert wird.