Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat entschieden, dass Deutschland die materiellen Leistungen für bestimmte Asylsuchende nicht in der bislang vorgesehenen Form kürzen darf. Betroffen sind Fälle, in denen nach den Dublin-Regeln eigentlich ein anderer Mitgliedstaat für das Asylverfahren zuständig ist und Deutschland deshalb Leistungen erheblich eingeschränkt hatte. Nach Auffassung des Gerichtshofs verstößt dies gegen das Unionsrecht, wenn dadurch kein angemessener Lebensstandard mehr gewährleistet wird.
Im zugrunde liegenden Verfahren ging es um einen afghanischen Staatsangehörigen, dessen Schutzgesuch in Deutschland nicht inhaltlich geprüft wurde, weil nach der Dublin-Systematik Rumänien zuständig war. Nach deutschem Recht konnten in solchen Fällen Leistungen für den persönlichen Bedarf deutlich reduziert werden. Der EuGH hat nun klargestellt, dass sich der unionsrechtlich garantierte Mindeststandard nicht auf Unterkunft und Ernährung beschränkt. Geschützt sind vielmehr auch Sach- und Geldleistungen, die Kleidung, Haushaltswaren und den notwendigen persönlichen Bedarf abdecken.
Besonders bedeutsam ist die Entscheidung deshalb, weil sie den unionsrechtlichen Begriff des „angemessenen Lebensstandards“ präzisiert. Der Gerichtshof macht deutlich, dass dieser Standard nicht nur das physische Überleben sichert, sondern ein Mindestmaß an Würde, Selbstbestimmung und sozialer Teilhabe umfasst. Mitgliedstaaten dürfen migrationspolitische Ziele daher nicht dadurch verfolgen, dass sie den materiellen Mindestschutz faktisch unterschreiten.
Für die deutsche Praxis ist das Urteil von erheblicher Bedeutung. Es begrenzt die Spielräume des nationalen Gesetzgebers bei Leistungskürzungen im Asylrecht und verpflichtet Behörden dazu, unionsrechtliche Mindeststandards auch in Dublin-Fällen zu beachten. Zugleich zeigt die Entscheidung erneut, dass migrationspolitische Steuerung in der Europäischen Union nicht losgelöst von sozialrechtlichen und grundrechtlichen Mindestgarantien gedacht werden kann.