EuGH setzt der FIFA Grenzen bei der Regulierung von Spielervermittlern

Wettbewerbsrecht gilt auch für internationale Sportverbände

23.07.2026

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat klargestellt, dass die FIFA bei der Regulierung von Spielervermittlern an das europäische Wettbewerbsrecht, die Dienstleistungsfreiheit und den Datenschutz gebunden ist. Anlass war eine Klage zweier deutscher Spielervermittler gegen das 2023 eingeführte FIFA-Fußballvermittlerreglement. Dieses sieht unter anderem Obergrenzen für Vermittlungsprovisionen, Beschränkungen der Mehrfachvertretung sowie umfangreiche Meldepflichten vor. Der EuGH entschied nicht selbst über die Gültigkeit der einzelnen Vorschriften, stellte jedoch klar, dass internationale Sportverbände ihre Regelungsbefugnisse nur innerhalb der Grenzen des Unionsrechts ausüben dürfen. Das Landgericht Mainz muss nun anhand der Vorgaben des Gerichtshofs prüfen, ob einzelne Bestimmungen gegen das europäische Wettbewerbsrecht oder die Datenschutz-Grundverordnung verstoßen.

Hintergrund der Rechtssache

Der Profifußball ist längst zu einem milliardenschweren Wirtschaftszweig geworden, in dem Spielervermittler eine zentrale Rolle bei Vertragsverhandlungen zwischen Vereinen, Spielern und Trainern einnehmen. Mit dem FIFA-Fußballvermittlerreglement wollte der Weltfußballverband den internationalen Transfermarkt transparenter gestalten, Interessenkonflikte verhindern und überhöhte Vermittlungsprovisionen begrenzen.

Das Regelwerk enthält unter anderem Obergrenzen für Vermittlungsvergütungen, schränkt die gleichzeitige Vertretung mehrerer an einem Transfer beteiligter Parteien ein und sieht vor, dass Vermittler Spieler oder Vereine, die bereits exklusiv vertreten werden, grundsätzlich erst in den letzten zwei Monaten eines laufenden Vermittlungsvertrags kontaktieren dürfen. Zudem müssen Vermittler umfangreiche Informationen über ihre Tätigkeit, ihre Vergütungen und abgeschlossene Transfers an die FIFA übermitteln. Zwei deutsche Spielervermittler hielten diese Vorgaben für unionsrechtswidrig und machten geltend, dass sie den Wettbewerb beschränkten, die Dienstleistungsfreiheit beeinträchtigten und gegen die Datenschutz-Grundverordnung verstießen. Das Landgericht Mainz legte die entsprechenden Fragen dem EuGH zur Vorabentscheidung vor.

EuGH präzisiert die Grenzen der FIFA-Regulierung

Der Gerichtshof stellt zunächst klar, dass auch Sportverbände wie die FIFA dem europäischen Wettbewerbsrecht unterliegen, wenn sie wirtschaftliche Tätigkeiten regeln. Zwar könne die FIFA legitime Ziele verfolgen – etwa den Schutz junger Spieler, die Vermeidung von Interessenkonflikten oder die Sicherung der Integrität des Transfersystems. Die hierfür erlassenen Vorschriften dürften den Wettbewerb jedoch nicht stärker einschränken, als zur Erreichung dieser Ziele erforderlich sei.

Besonders kritisch bewertet der EuGH das Verbot, Vermittler außerhalb der letzten zwei Monate eines Exklusivvertrags anzusprechen. Diese Regelung könne bereits etablierte Vermittler gegenüber Wettbewerbern ungerechtfertigt begünstigen und damit gegen das europäische Kartellrecht verstoßen. Darüber hinaus weist der Gerichtshof darauf hin, dass die FIFA aufgrund ihrer umfassenden Regelungs-, Kontroll- und Sanktionsbefugnisse auf dem Markt für internationale Vermittlerdienstleistungen eine beherrschende Stellung innehaben könne. Ob einzelne Vorschriften tatsächlich einen Missbrauch dieser Marktstellung darstellen, muss nun das Landgericht Mainz beurteilen.

Auch datenschutzrechtlich setzt der EuGH Grenzen. Zwar dürfe die FIFA personenbezogene Daten von Vermittlern grundsätzlich verarbeiten, soweit dies zur Wahrung berechtigter Interessen erforderlich sei. Eine pauschale Veröffentlichung sämtlicher Sanktionen gegen Vermittler oder detaillierter Angaben zu Transfers und Vermittlungsvergütungen müsse jedoch den Anforderungen der Datenschutz-Grundverordnung genügen und verhältnismäßig sein.

Bedeutung für den europäischen Sport

Mit seinem Urteil stärkt der EuGH erneut die Anwendung des europäischen Wettbewerbsrechts auf den Profisport. Bereits in den Entscheidungen zur Super League und zur International Skating Union hatte der Gerichtshof deutlich gemacht, dass internationale Sportverbände ihre Autonomie nicht losgelöst vom Unionsrecht ausüben können. Auch im aktuellen Verfahren bestätigt der EuGH, dass sportliche Selbstverwaltung dort ihre Grenzen findet, wo wirtschaftlicher Wettbewerb, der Binnenmarkt oder datenschutzrechtliche Vorgaben unverhältnismäßig eingeschränkt werden. Die Entscheidung dürfte daher weit über den Markt für Spielervermittler hinaus Bedeutung entfalten und den unionsrechtlichen Rahmen für die Regulierung des internationalen Profisports weiter präzisieren.