Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat entschieden, dass Banken die Eröffnung eines Zahlungskontos nicht allein deshalb ablehnen dürfen, weil eine Person auf einer Sanktionsliste der Vereinigten Staaten steht. Konkret ging es um die sogenannte OFAC-Liste des US-Finanzministeriums. Der Gerichtshof stellte klar, dass die bloße Aufnahme in eine solche Liste keine automatische Verweigerung einer Geschäftsbeziehung rechtfertigt. Vielmehr müssen Kreditinstitute im Einzelfall prüfen, ob tatsächlich ein Risiko der Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung besteht.
Ausgangspunkt des Verfahrens war ein Rechtsstreit in Slowenien. Ein Verbraucher beantragte bei einer Bank die Eröffnung eines Zahlungskontos mit grundlegenden Funktionen. Die Bank lehnte dies jedoch ab, weil der Mann auf einer Sanktionsliste des US-amerikanischen Office of Foreign Assets Control (OFAC) geführt wurde. Gegen ihn bestanden allerdings weder Sanktionen der Europäischen Union noch der Vereinten Nationen oder Sloweniens. Zudem war er nach den Angaben des vorlegenden Gerichts nicht wegen der Straftat verurteilt worden, die seiner Aufnahme in die US-Liste zugrunde lag. Der Betroffene wandte sich daraufhin an die slowenischen Gerichte. Diese legten dem EuGH die Frage vor, ob die bloße Eintragung auf einer US-Sanktionsliste ausreicht, um die Eröffnung eines Basiskontos nach dem Unionsrecht zu verweigern.
Der EuGH stellte fest, dass Verbraucher mit rechtmäßigem Aufenthalt in der Europäischen Union grundsätzlich Anspruch auf ein Zahlungskonto mit grundlegenden Funktionen haben. Dieses Recht könne zwar durch Vorschriften zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung eingeschränkt werden. Allerdings folge aus der Eintragung in eine Sanktionsliste eines Drittstaats nicht automatisch, dass eine Bank die Geschäftsbeziehung verweigern dürfe. Nach Auffassung des Gerichtshofs müssen Kreditinstitute vielmehr eine konkrete und individuelle Risikobewertung vornehmen. Die Aufnahme in eine US-Sanktionsliste könne lediglich ein Faktor unter mehreren sein. Nur wenn die Bank nach einer Einzelfallprüfung zu dem Ergebnis gelangt, dass sich das Risiko von Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung nicht angemessen beherrschen lässt, darf die Kontoeröffnung verweigert werden.
Mit seinem Urteil stärkt der EuGH den Zugang zu grundlegenden Bankdienstleistungen innerhalb der Europäischen Union. Banken dürfen sich nicht allein auf Sanktionslisten von Drittstaaten berufen, sondern müssen die Umstände des jeweiligen Einzelfalls berücksichtigen. Zugleich bestätigt der Gerichtshof die Bedeutung der europäischen Vorschriften zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung. Die Entscheidung macht deutlich, dass europäische Verbraucherrechte nicht ohne Weiteres durch Maßnahmen oder Listen außerhalb der EU eingeschränkt werden dürfen. Für Kreditinstitute bedeutet dies, dass sie Risiken individuell bewerten, ihre Entscheidungen nachvollziehbar dokumentieren und auf pauschale Ausschlüsse verzichten müssen.