Der Europäische Gerichtshof hat am 29. Juli 2024 entschieden, dass Reisende, die ihre Pauschalreise aufgrund unvermeidbarer und außergewöhnlicher Umstände stornieren, auch dann Anspruch auf Erstattung haben, wenn der Reiseveranstalter nach der Stornierung insolvent wird. Diese Entscheidung könnte weitreichende Auswirkungen auf den Schutz von Pauschalreisenden in der EU haben.
In dem vom EuGH abgeurteilten Fall ging es um Reisende aus Österreich und Belgien, die wegen der COVID-19-Pandemie von ihren Pauschalreisen nach Gran Canaria und in die Dominikanische Republik zurücktraten. Nachdem ihre Reiseveranstalter später insolvent wurden, forderten die Reisenden von den Versicherern die Rückerstattung der geleisteten Zahlungen. Die Versicherer weigerten sich, da sie lediglich das Risiko versichert hätten, dass die Reise wegen der Insolvenz des Veranstalters nicht durchgeführt werde. In den vorliegenden Fällen sei die Reise jedoch nicht durchgeführt worden, weil die Reisenden sie storniert hätten, bevor der Veranstalter insolvent wurde.
Sowohl die österreichischen als auch die belgischen Gerichte baten den EuGH um Klärung, ob die Richtlinie über Pauschalreisen auch in solchen Fällen greift. Der EuGH entschied, dass der Schutz gegen die Insolvenz des Reiseveranstalters auch für Reisende gilt, die aufgrund außergewöhnlicher Umstände von ihrer Reise zurückgetreten sind, und dass keine unterschiedliche Behandlung der Reisenden vorgenommen werden darf.
Das Gericht stellte fest, dass es keinen Grund gibt, diese Reisenden anders zu behandeln als jene, deren Reise aufgrund der Insolvenz des Veranstalters nicht stattgefunden hat. Die Richtlinie garantiert, dass Reisende im Falle der Insolvenz des Veranstalters Anspruch auf Rückerstattung aller für die Pauschalreise geleisteten Zahlungen haben. Dies schließt auch Fälle ein, in denen der Veranstalter nach der Stornierung insolvent wird.
In den kommenden Monaten müssen die nationalen Gerichte in Österreich und Belgien die Entscheidung des EuGH umsetzen. Die Versicherer sind verpflichtet, den betroffenen Reisenden die Erstattungen zu gewähren, wie es die EU-Richtlinie vorsieht. Das EuGH-Urteil stellt sicher, dass der Schutz der Reisenden umfassend bleibt und keine Lücke in der Absicherung entsteht, wenn der Veranstalter nach der Stornierung pleitegeht.