Der EuGH hat in der Rechtssache C-798/24 (Jautiva) entschieden, dass das Unionsrecht keine generelle Pflicht verlangt, Informationen über sämtliche Aktionäre (einschließlich der Minderheitsaktionäre) einer Aktiengesellschaft offenzulegen.
Das Verfahren geht auf ein Vorabentscheidungsersuchen des lettischen Verfassungsgerichts zurück. In Lettland sah eine nationale Regelung vor, dass die personenbezogenen Daten sämtlicher Aktionäre von Aktiengesellschaften unabhängig von der Höhe ihrer Beteiligung in einem öffentlichen Register offengelegt werden mussten. Der EuGH musste klären, ob eine solch weitreichende Veröffentlichungspflicht mit dem EU-Gesellschaftsrecht und der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) vereinbar ist.
Der Europäische Gerichtshof hat entschieden, dass eine derartige pauschale Offenlegungspflicht gegen europäisches Recht verstößt. Die EU-Richtlinie zum Gesellschaftsrecht verlange von den Mitgliedstaaten nicht, Informationen über alle Aktionäre (insbesondere Minderheitsaktionäre) einer Aktiengesellschaft öffentlich zugänglich zu machen. Die Veröffentlichung der personenbezogenen Daten aller Aktionäre für eine unbestimmte Öffentlichkeit greife unverhältnismäßig in das Recht auf Achtung des Privatlebens und auf den Schutz personenbezogener Daten ein (Art. 7 und 8 der EU-Grundrechtecharta). Zwar seien Transparenz zur Bekämpfung von Geldwäsche oder der Schutz von Gläubigern legitime Ziele, jedoch sei die pauschale Offenlegung der Daten von Minderheitsaktionären, die keinen maßgeblichen Einfluss auf das Unternehmen haben, dafür nicht zwingend erforderlich.
Das Urteil setzt Grenzen für staatliche Transparenzregister und Unternehmensregister. Dies gilt auch für das Handelsregister, in dem die Unternehmensdaten deutscher Unternehmen veröffentlicht sind. Das Urteil stärkt den Datenschutz von Kapitalanlegern, indem es klarstellt, dass bloße finanzielle Beteiligungen an einer Aktiengesellschaft ohne Kontrollfunktion nicht automatisch zur Veröffentlichung personenbezogener Daten führen darf. Die Daten von Minderheitsaktionären müssen folglich vor dem anlasslosen Zugriff der Öffentlichkeit geschützt werden.