Die EU-Länder dürfen während einer Pandemie Reiseverbote in Hochrisikogebiete verhängen. Ein solches Verbot müsse jedoch begründet, klar, präzise, diskriminierungsfrei und verhältnismäßig sein.
Im März 2020 stufte die Weltgesundheitsorganisation (WHO) die COVID-19-Epidemie als Pandemie ein. Belgien verfügte daraufhin eine Reisebeschränkung für nicht wesentliche Reisen in oder aus Ländern, die aufgrund der dort herrschenden Gesundheitslage als „rote Zonen“ eingestuft worden waren. Außerdem mussten alle Reisenden, die aus solchen Ländern kamen, einen Screeningtest durchführen und eine Quarantäne einhalten. Im Juli 2020 wurde Schweden von den belgischen Behörden kurzzeitig als „rote Zone“ eingestuft. Aufgrund dieser Einstufung sagte NORDIC INFO, eine auf Reisen in Skandinavien spezialisierte Agentur, alle zwischen Belgien und Schweden geplanten Reisen ab und klagte auf Entschädigung. Ein belgisches Gericht hat den Gerichtshof um Beantwortung der Frage ersucht, ob das Unionsrecht der belgischen Regelung entgegensteht.
Der EuGH entschied, dass solche Regelungen angesichts der Pandemie trotz des Rechts auf Freizügigkeit erlaubt seien. Beschränkende Maßnahmen zur Eindämmung der Pandemie könnten durch eine Regelung mit allgemeiner Geltung festgelegt werden. Eine solche Regelung muss jedoch begründet sein sowie klare und präzise Vorschriften enthalten, deren Anwendung für die Bürger vorhersehbar sein muss. Sie muss außerdem diskriminierungsfrei sein und im Rahmen eines gerichtlichen oder verwaltungsrechtlichen Rechtsbehelfs angefochten werden können. Außerdem müssen solche Freizügigkeitsbeschränkungen verhältnismäßig sein. Sie müssen daher geeignet sein, das verfolgte Ziel der öffentlichen Gesundheit zu erreichen. Zudem müssen sie auf das absolut Erforderliche beschränkt sein und dürfen nicht außer Verhältnis zu diesem Ziel stehen.