Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat die gegen Google verhängte Geldbuße in Höhe von rund 4,1 Milliarden Euro bestätigt – die bislang höchste Wettbewerbsstrafe der Europäischen Kommission. Nach Auffassung des Gerichts missbrauchte Google seine marktbeherrschende Stellung, indem Hersteller von Android-Smartphones verpflichtet wurden, die Suchmaschine Google Search und den Browser Chrome vorzuinstallieren, um Zugang zum Play Store zu erhalten. Zudem untersagten weitere Vertragsklauseln den Verkauf von Geräten mit alternativen, nicht von Google genehmigten Android-Versionen. Der EuGH wies das Rechtsmittel von Google und Alphabet zurück und bestätigte damit weitgehend die Entscheidung der Kommission sowie das Urteil des Gerichts der Europäischen Union.
Die Europäische Kommission war bereits 2018 zu dem Schluss gekommen, dass Google seine marktbeherrschende Stellung auf dem Markt für mobile Betriebssysteme nutzte, um seine Suchmaschine und den Browser Chrome gegenüber konkurrierenden Angeboten zu bevorzugen. Hersteller von Android-Smartphones erhielten eine Lizenz für den Google Play Store nur dann, wenn sie gleichzeitig ein Paket mehrerer Google-Anwendungen – darunter Google Search und Chrome – auf ihren Geräten vorinstallierten. Nach Ansicht der Kommission sorgte diese Praxis dafür, dass Nutzerinnen und Nutzer überwiegend die Google-Suche verwendeten, wodurch der Konzern seine führende Stellung im Suchmaschinenmarkt und seine Einnahmen aus Online-Werbung absichern konnte.
Zusätzlich verpflichteten sogenannte Anti-Fragmentierungsvereinbarungen die Hersteller, keine Smartphones mit nicht von Google genehmigten Android-Versionen auf den Markt zu bringen. Dadurch wurden alternative Betriebssysteme und konkurrierende Anbieter nach Auffassung der Wettbewerbshüter erheblich benachteiligt. Das Gericht der Europäischen Union bestätigte diese Einschätzung bereits 2022 weitgehend, reduzierte die ursprünglich verhängte Geldbuße von 4,34 Milliarden Euro jedoch auf rund 4,1 Milliarden Euro, da ein Teil der Vorwürfe – insbesondere bestimmte Vereinbarungen über die Aufteilung von Werbeeinnahmen – rechtlich nicht aufrechterhalten werden konnte.
Der EuGH stellte nun fest, dass das Gericht der Europäischen Union bei seiner Bewertung keine Rechtsfehler begangen hat. Insbesondere bestätigte der Gerichtshof, dass die Vorinstallationspflichten und die Anti-Fragmentierungsvereinbarungen geeignet waren, den Wettbewerb einzuschränken und die Markteintrittsbarrieren für konkurrierende Anbieter zu erhöhen. Google konnte nach Auffassung des Gerichts nicht nachweisen, dass die Beliebtheit seiner Suchmaschine oder die Qualität seiner Dienste allein für den Markterfolg verantwortlich waren. Auch die von Google vorgebrachten Rechtfertigungen für die beanstandeten Geschäftspraktiken überzeugten den Gerichtshof nicht.
Mit seinem Urteil stärkt der EuGH die Befugnisse der Europäischen Kommission, gegen den Missbrauch marktbeherrschender Stellungen im Digitalsektor vorzugehen. Die Entscheidung verdeutlicht, dass große Technologieunternehmen ihre Marktposition nicht nutzen dürfen, um eigene Dienste zulasten des Wettbewerbs zu bevorzugen. Gleichzeitig gilt das Urteil als wichtiger Präzedenzfall für die Regulierung digitaler Plattformen und unterstreicht den Anspruch der EU, faire Wettbewerbsbedingungen sowie mehr Wahlfreiheit für Verbraucherinnen und Verbraucher auf digitalen Märkten sicherzustellen.