Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat entschieden, dass die Voraussetzung eines zehnjährigen Wohnsitzes für den Zugang zu bestimmten Sozialleistungen eine unzulässige mittelbare Diskriminierung international Schutzberechtigter darstellt. Konkret ging es um das italienische „Bürgergeld“, eine Sozialleistung mit Maßnahmen zur beruflichen und sozialen Eingliederung. Ein subsidiär Schutzberechtigter hatte gegen die Einstellung seiner Leistungen geklagt, nachdem festgestellt worden war, dass er die vorgeschriebene Mindestaufenthaltsdauer in Italien nicht erfüllte. Der EuGH stellte klar, dass international Schutzberechtigte beim Zugang zu Beschäftigung und grundlegenden Sozialleistungen grundsätzlich gleichbehandelt werden müssen. Die Entscheidung stärkt damit die sozialen Rechte von Geflüchteten innerhalb der Europäischen Union.
Nach italienischem Recht war der Bezug des sogenannten „Bürgergelds“ daran geknüpft, mindestens zehn Jahre in Italien gelebt zu haben, davon die letzten beiden Jahre ohne Unterbrechung. Die Leistung dient nicht nur der Armutsbekämpfung, sondern umfasst auch Programme zur Arbeitsmarktintegration, etwa berufliche Weiterbildungen oder Unterstützungsangebote der Arbeitsverwaltung. Ein Mann mit subsidiärem Schutzstatus, der seit 2011 rechtmäßig in Italien lebte, verlor seinen Leistungsanspruch nach einer Überprüfung durch die Behörden. Das italienische Sozialinstitut INPS verlangte zudem bereits ausgezahlte Beträge zurück. Der Betroffene klagte gegen diese Entscheidung und argumentierte, die Wohnsitzregelung benachteilige insbesondere Ausländer und Schutzberechtigte. Das zuständige italienische Gericht legte die Frage daraufhin dem EuGH zur Prüfung vor.
Der EuGH urteilte, dass die Wohnsitzvoraussetzung zwar formal für alle Personen gleichermaßen gelte, in der Praxis jedoch vor allem internationale Schutzberechtigte benachteilige. Dies stelle eine mittelbare Diskriminierung dar, die nach Unionsrecht grundsätzlich verboten sei. Die von Italien angeführten Gründe – insbesondere ein angeblich erhöhter administrativer und wirtschaftlicher Aufwand – ließ der Gerichtshof nicht gelten. Sozialleistungen verursachten unabhängig von der Staatsangehörigkeit dieselben Kosten. Zudem dürften Mitgliedstaaten keine zusätzlichen Voraussetzungen schaffen, die über die europäischen Vorgaben hinausgehen.
Mit dem Urteil stärkt der EuGH erneut den unionsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz gegenüber nationalen Einschränkungen. Schutzberechtigte sollen in der Europäischen Union Zugang zu grundlegenden Sozialleistungen und Integrationsmaßnahmen erhalten, ohne durch unverhältnismäßige Wohnsitzauflagen benachteiligt zu werden. Die Entscheidung könnte auch Auswirkungen auf ähnliche Regelungen in anderen Mitgliedstaaten haben und verdeutlicht die Bedeutung gemeinsamer sozialrechtlicher Standards innerhalb der EU. Gleichzeitig macht das Urteil deutlich, dass Mitgliedstaaten europäische Mindeststandards im Bereich Sozialschutz und Integration nicht durch nationale Zusatzanforderungen einschränken dürfen.