EuGH zum DSGVO-Berichtigungsanspruch bei Transidentität

Berichtigung des Geschlechtseintrags darf nicht von Operationsnachweis abhängig gemacht werden

04.06.2025

Der EuGH hat am 13. März 2025 (Az.: C-247/23) entschieden, dass eine Person im Zuge der Berichtigung ihrer Daten bezüglich ihrer Geschlechtsidentität in einem öffentlichen Register zwar grundsätzlich verpflichtet werden kann, relevante und hinreichende Nachweise vorzulegen, um die Unrichtigkeit des vorhandenen Geschlechtseintrags festzustellen. Der Berichtigungsanspruch kann aber nicht von einem Nachweis einer geschlechtsangleichenden Operation abhängig gemacht werden.

Hintergrund

Einer Person mit iranischer Staatsbürgerschaft wurde im Jahr 2014 im EU-Mitgliedstaat Ungarn die Geflüchteteneigenschaft zuerkannt. Im Rahmen des Zuerkennungsverfahrens hatte sich die Person auf ihre Transidentität berufen und legte psychiatrische und gynäkologische Atteste vor, wonach sie als Frau geboren wurde, allerdings eine männliche Geschlechtsidentität hat. Nach Zuerkennung wurde die Person jedoch als Frau in das Geflüchtetenregister der ungarischen Ausländerbehörde eingetragen. 

Im Jahr 2022 erbat die Person deshalb unter Vorlage der Atteste unter anderem die Berichtigung des Geschlechtseintrags nach der DSGVO. Dies wurde jedoch mit der Begründung abgelehnt, dass der Nachweis einer geschlechtsangleichenden Operation fehlen würde. Ferner würden die Atteste nur ihre Transidentität belegen. Hierauf erhob die Person Klage beim zuständigen ungarischen Gericht. 

Das Gericht wendete sich daraufhin an den EuGH und fragte zunächst, ob eine nationale Behörde, die ein öffentliches Register führt, nach der DSGVO verpflichtet sei, den Geschlechtseintrag einer Person bei Unrichtigkeit zu berichtigen. Das Gericht fügte insoweit an, dass im ungarischen Recht kein Verfahren bestehe, die Transidentität rechtlich anzuerkennen.

Darüber hinaus wollte das Gericht wissen ob die Ausübung des Berichtigungsanspruchs durch Verwaltungspraxis davon abhängig gemacht werden kann, dass insbesondere eine geschlechtsangleichende Operation durchgeführt wurde.

Rechtliche Einordnung

Nach Art. 16 DSGVO haben Personen das Recht, die Berichtigung oder Ergänzung ihrer unrichtigen oder fehlenden Daten von der für die Verarbeitung ihrer Daten verantwortlichen Stelle zu verlangen. Zudem ist in Art. 5 Absatz 1 Buchst. d DSGVO der sogenannte „Richtigkeitsgrundsatz“ verankert, wonach personenbezogene Daten sachlich richtig und erforderlichenfalls auf dem neuesten Stand sein müssen, wobei alle angemessenen Maßnahmen getroffen werden müssen, damit die Daten, die im Hinblick auf den Zweck ihrer Verarbeitung unrichtig sind, unverzüglich gelöscht oder berichtigt werden.

Entscheidung

Hinsichtlich ersterer Frage führte der EuGH unter anderem aus, dass der Berichtigungsanspruch der DSGVO nicht mit der Begründung abgelehnt werden könne, dass es in dem Mitgliedstaat kein Verfahren zur rechtlichen Anerkennung der Transidentität gebe. Dies sei mit dem Unionsrecht nicht vereinbar.

Bei der Beantwortung der zweiten Frage betonte der EuGH, dass die Person, die einen Berichtigungsanspruch geltend macht, zwar grundsätzlich verpflichtet werden könne, hinreichende Nachweise vorzulegen, um die Unrichtigkeit der Daten, die berichtigt werden sollen, festzustellen. Der Berichtigungsanspruch könne aber nicht von der Angabe abhängig gemacht werden, dass es zu einer geschlechtsangleichenden Operation gekommen ist. Dies verstoße gegen die EU-Grundrechtecharta.

Ausblick

Durch die Entscheidung stärkt der EuGH die Rechte transgeschlechtlicher Personen und konkretisiert die Voraussetzungen des Berichtigungsanspruchs aus Art. 16 DSGVO.