EuGH - Augleichsanspruch bei vorweggenommener Beförderungsverweigerung

Fluggast muss für Ausgleichsanspruch nicht zur Abfertigung erscheinen

07.11.2023

Eine Passagierin hatte einen Flug von Frankfurt am Main nach Madrid gebucht. Als es ihr am Vortag des Fluges nicht gelang, sich online einzuchecken, kontaktierte sie die Fluggesellschaft. Diese teilte ihr daraufhin mit, dass sie sie auf einen Flug am Vortag umgebucht habe, ohne sie davon zu unterrichten. Außerdem setzte sie die Passagierin davon in Kenntnis, dass sie wegen des Nichtantritts ihres Hinflugs für den Rückflug, der mehr als zwei Wochen später stattfinden sollte, gesperrt worden sei.

Wegen der verweigerten Rückbeförderung verlangte die Passagierin von der Airline eine pauschale Ausgleichszahlung von 250 Euro. Das von der Kundin angerufene deutsche Gericht legte die Sache dem EuGH vor. Dieser sollte feststellen, ob eine solche Ausgleichszahlung nach der Fluggastrechteverordnung voraussetzt, dass der Fluggast sich zur Abfertigung einfindet. Und das obwohl das Luftfahrtunternehmen der Passagierin im Voraus mitgeteilt hat, sie nicht an Bord zu nehmen. Ferner wollte das Gericht wissen, ob das Luftfahrtunternehmen – wie für Flugannullierungen vorgesehen – von seiner Ausgleichspflicht befreit werden kann, wenn es den Fluggast rechtzeitig im Voraus, d. h. mindestens zwei Wochen vor der geplanten Abflugzeit, über die Beförderungsverweigerung unterrichtet.

Bezüglich der ersten Frage stelllt der EuGH fest, dass eine Ausgleichszahlung wegen Nichtbeförderung bei einer vorweggenommenen Beförderungsverweigerung selbst dann zu leisten ist, wenn der betroffene Fluggast sich nicht zur Abfertigung eingefunden hat. Hat das Luftfahrtunternehmen den Gast im Voraus darüber unterrichtet, die Beförderung zu verweigern, wäre die Bedingung, sich zur Abfertigung einzufinden, eine unnötige Formalität.

Auf die zweite Frage antwortete der EuGH, dass der Anspruch auf eine Ausgleichszahlung selbst dann besteht, wenn die Airline den Fluggast über die Beförderungsverweigerung mindestens zwei Wochen vor der geplanten Abflugzeit unterrichtet hat. Es besteht nämlich kein Grund die Regelungen für Flugannullierungen auch auf Nichtbeförderung anzuwenden.